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  • 01.12.2006 | Räumung

    BGH bestätigt erleichterte Durchsetzung des Räumungsanspruchs

    Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH 10.8.06, I ZB 135/05, NZM 06, 817, Abruf-Nr. 062953; Bestätigung von BGH MK 06, 44, Abruf-Nr. 060163).

     

    Praxishinweis

    Der BGH hält ungeachtet einiger kritischer Stimmen (Flatow, NJW 06, 1396; Seip, DGVZ 06, 24) daran fest, dass der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan mangels materiell-rechtlicher Prüfungsbefugnis nicht berechtigt ist, hinsichtlich der unpfändbaren Sachen des Schuldners nach § 885 Abs. 2bis 4 ZPO zu verfahren, wenn der die Räumungsvollstreckung betreibende Gläubiger für alle Sachen des Schuldners ein Vermieterpfandrecht reklamiert („Berliner Modell“). Hinsichtlich der Rechtsfolgen gilt das in MK 06, 44, Gesagte.  

     

    Leser-Erfahrungsaustausch: Haben Sie zu dieser BGH-Rechtsprechung bereits Entscheidungen erstritten oder Erfahrungen gemacht? Schreiben Sie uns. Wir kommen im Rahmen unserer Berichterstattung darauf zurück.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 206 | ID 88765