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  • 25.06.2009 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 6/09. Lagen Sie richtig?  

     

    1a)  

    Nein!  

    Der Gebrauch der eigenen Waschmaschine gehört zum üblichen Mietgebrauch (AG Hamburg WuM 94, 426). Außerdem ist Schriftform für das Zustimmungserfordernis unzulässig (LG Saarbrücken WuM 89, 558).  

    1b)  

    Ja!  

    Nach BGH MK 04, 167, Abruf-Nr. 042313, hat der Mieter Anspruch auf Herstellung eines Mindeststandards der Elektroausstattung. Er kann daher auf Verstärkung der elektrischen Leitungen klagen.  

    1c)  

    Nein!  

    Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird zwar öfter vertraglich verlangt, ist aber nicht erzwingbar.  

    2a)  

    Nein!  

    Eine Verpflichtung des V zur regelmäßigen Überprüfung der Elektroleitungen besteht nicht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit vorliegen (BGH MK 09, 12, Abruf-Nr. 083286). M hat also keinen Schadenersatzanspruch, es sei denn, V hat trotz konkreter Anhaltspunkte nichts unternommen.  

    2b)  

    Ja!  

    Sonstige Pflichten sind: Verkehrssicherungspflicht, Rücksichtnahmepflicht, Prüfungspflicht, Beheizungspflicht, Herstellung eines Mindeststandards (BGH WuM 04, 527).  

    3a)  

    Nein!  

    Eine wirksame Zustimmung durch Zahlung ist nicht möglich. Wenn V schriftliche Zustimmung vertraglich verlangt, kann eine konkludente Mieterhöhung nicht erfolgen (LG Berlin GE 08, 605).  

    3b)  

    Ja!  

    Eine konkludente Zustimmung ist auch bei unwirksamem Erhöhungsverlangen möglich (BGH WuM 05, 518). Da keine schriftliche Zustimmung erforderlich war, hat M hier durch Zahlung der Mieterhöhung stillschweigend zugestimmt.  

    3c)  

    Nein!  

    Wenn M sich nachträglich mit dem eigentlich unwirksamen Mieterhöhungsverlangen einverstanden erklärt, muss er trotzdem die Verfahrenskosten tragen. V trägt sie, wenn M seine Zustimmung zur Mieterhöhung auch im Prozess verweigert.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 125 | ID 127918