Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 29.11.2010 | Modernisierung

    Aufwendungsersatzpflicht des Vermieters auch bei vereinbarter Duldungspflicht

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters nach § 554 Abs. 4 BGB erfasst auch eine nur vereinbarte Duldungspflicht (BGH 22.6.10, VIII ZR 192/09, Abruf-Nr. 103722).

     

    Sachverhalt

    Im Zuge geplanter Modernisierungsmaßnahmen sollte die Mietwohnung der Kläger in anderen Wohnungen aufgehen. Die beklagte Vermieterin bot den Klägern im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung der im Gebäude anstehenden Modernisierungsarbeiten an, aus ihrer Wohnung aus- und vorübergehend in eine, in einer anderen Straße gelegene Ersatzwohnung einzuziehen. Im Herbst 07 sollten sie dann endgültig eine weitere in ihrem Eigentum stehende Wohnung beziehen. Hiermit einverstanden bezogen die Kläger am 13.12.06 zunächst die Interimswohnung. Ihr endgültiger Umzug scheiterte, weil die von der Beklagten zugesagte Wohnung zuvor einem Dritten zur Nutzung überlassen war. Die Klage auf Ersatz ihrer Umzugskosten in die Interimswohnung (3.296,62 EUR) hatte in zweiter Instanz Erfolg. Das Revisionsverfahren ist nach Hinweis des BGH gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Rücknahme erledigt.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Nach § 554 Abs. 4 BGB hat der Vermieter Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Modernisierungsmaßnahme nach § 554 Abs. 2 S. 1 BGB machen musste, in angemessenem Umfang zu ersetzen. Die Revision hat eine Duldungspflicht der Kläger in Zweifel gezogen, weil für diese wegen des Wegfalls ihrer Wohnung mit den Modernisierungsmaßnahmen keine Verbesserung verbunden war. Der BGH lässt offen, ob unter den Besonder-heiten des Streitfalls eine Duldungspflicht der Kläger aufgrund der gesetzlichen Regelung (§ 554 Abs. 2 BGB) bestand. Grund: Jedenfalls haben die Kläger sich im Rahmen der oben erwähnten Vereinbarung auf Bitten der Beklagten mit der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen einverstanden erklärt und hierdurch eine Duldungspflicht begründet.  

     

    Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 554 Abs. 4 BGB begegnet es aus Sicht des BGH keinen Bedenken, auch dem Mieter einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zuzubilligen, der sich mit einer über die gesetzlichen Grenzen der Duldungspflicht hinausgehenden Modernisierungsmaßnahme einverstanden erklärt hat und damit den Interessen des Vermieters in besonderem Maße entgegengekommen ist. Er wird damit also nicht schlechter gestellt als ein Mieter, der sich - anders als die Kläger - auf die Einhaltung der Grenzen des § 554 Abs. 1, Abs. 2 BGB beruft (so auch Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 554 Rn. 29).