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  • 01.12.2006 | Mietgebrauch

    Kein Regressverzicht des Hausratversicherers des Vermieters

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden (BGH 13.9.06, IV ZR 26/04, WuM 06, 577, Abruf-Nr. 062956).

     

    Sachverhalt

    Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er das Erdgeschoss bewohnt. Das Dachgeschoss hatte er an den Ehemann der Beklagten vermietet, das beide mit ihren 5 und 10 Jahre alten Kindern bewohnten. Infolge eines im Dachgeschoss ausgebrochenen Feuers brannte dieses aus. Der bei der Klägerin versicherte Hausrat des Vermieters wurde durch Rauch, Ruß und Löschwasser erheblich beschädigt. Die Klägerin hat die Beklagte als Brandverursacherin in den Instanzen aus nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangenem Recht vergeblich auf Ersatz des Zeitwerts in Anspruch genommen. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da Grund und Höhe des Anspruchs streitig sind.  

     

    Praxishinweis

    Eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermieters ergibt nach objektiv-generalisierendem Maßstab einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für Fälle, in denen der Wohn- oder Gewerberaummieter einen Brand- oder Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (sog. versicherungsrechtliche Lösung; BGH MK 05, 22, Abruf-Nr. 043188; VersR 02, 433 und 01, 94). In Anwendung dieser Rechtsprechung hatte das Berufungsgericht (VersR 04, 592) auch dem Hausratversicherungsvertrag einen Regressverzicht für den Fall leicht fahrlässiger Brandverursachung durch den Wohnungsmieter und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder entnommen.  

     

    Der BGH lehnt dies ab. Der Regressverzicht bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude setzt voraus, dass dem Schädiger das Gebäude oder dessen Räume im Rahmen eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen worden sind, wobei sich der Regressverzicht auf Schäden am versicherten Gebäude insgesamt erstreckt. Folge: Dem Gebäudeversicherer wird durch § 67 Abs. 1 S. 1 VVG der an sich eröffnete Rückgriff beschränkt. Diese Beschränkung kann auf die Hausratversicherung des im selben Hause wohnenden Vermieters nicht übertragen werden. Vertragliche Beziehungen in Gestalt von Gebrauchsrechten und Obhutspflichten bestehen nur hinsichtlich des Gebäudes, nicht aber hinsichtlich des Hausrats des Vermieters. Da der Mieter in keiner Weise die Prämie für die Hausratversicherung tragen muss, werden weder er noch der Vermieter auf den Gedanken kommen, der Vermieter sei irgendwie gehalten, den Mieter vor einem Regress des Hausratversicherers zu bewahren.