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  • 01.05.2005 | Mietgebrauch

    BGH und BVerfG: Neues zur Parabolantenne

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    In MK 04, 57, haben wir darüber berichtet, dass der BGH den Vermieter davon freigestellt hat, das Anbringen einer Parabolantenne durch einen ausländischen Mieter zu dulden, wenn dieser über ein Zusatzgerät zu seinem Kabelanschluss mehrere Heimatsender empfangen kann (2.3.05, VIII ZR 118/04, DWW 05, 104, Abruf-Nr. 050764). Der folgende Beitrag erläutert die Auswirkungen dieser Entscheidung.  

     

    Die Mietwohnung des russischen Klägers K. ist mit einem Kabelanschluss für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen versehen. Durch Installation eines zusätzlichen Decoders könnten über „Digi-KABEL RUS“ fünf russische Programme empfangen werden. K. möchte aber mittels Parabolantenne, die er an dem Metallgitter vor dem Fenster seines Wohnzimmers im dritten Stock des Anwesens anbringen will, eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernsehprogramme empfangen. Das AG hat die beklagte Vermieterin V. antragsgemäß zur Duldung verurteilt. Auf ihre Berufung hat das LG die Klage abgewiesen. Die Revision des K. hatte keinen Erfolg.  

     

    Verschiedene Grundrechte sind abzuwägen

    Die Frage nach der Zulässigkeit der Anbringung einer Parabolantenne steht im Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG) und dem Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG). Ersteres gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (BVerfGE 103, 44, 60). Hörfunk- und Fernsehsendungen gehören zu diesen Informationsquellen (BVerfGE 35, 307; 90, 27), ohne dass das GG zwischen in- und ausländischen Informationsquellen differenziert. Das Anbringen einer Parabolantenne, die den Empfang von Programmen ermöglicht, die über Satellit ausgestrahlt werden, ist danach vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt.  

     

    Die Informationsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des BGB, durch die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern festgelegt werden. Die Auslegung und Anwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts vorzunehmen ist (BVerfGE 7, 198; 90, 27; OLG Frankfurt NJW 92, 2490; OLG Karlsruhe NJW 93, 2815).