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  • 01.10.2005 | Leserforum

    Änderung der Kündigungsfristen bei Altmietverträgen nicht verfassungswidrig

    von RiLG a.D. Jochen Barthelmess, Stuttgart

    Ein Leser hält das am 1.6.05 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Kündigungsfristen bei Altmietverträgen (MK 05, 127) für verfassungswidrig. Grund: Es belaste die Dispositionsfreiheit und das Vertrauen des Vermieters in den Fortbestand gesetzlich geregelter Kündigungsfristen. Zu Recht?  

     

    Nein. Es liegt zunächst keine echte Rückwirkung des Gesetzes vor. Dieses gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut ab seinem In-Kraft-Treten, also für ordentliche Kündigungen, die ab dem 1.6.05 zugegangen sind. Es liegt aber eine so genannte unechte Rückwirkung des Gesetzes vor. Eine solche ist gegeben, wenn das Gesetz in gegenwärtige, nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen nur für die Zukunft einwirkt. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme besteht nur bei einem belastenden Gesetz (das eine bestehende Rechtsposition verschlechtert), das Grundsätze des Vertrauensschutzes durch Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Bürgers verletzt oder eine Rechtsposition im Ganzen entwertet (BVerfGE 14, 288, 297 ff.; Jansen NJW 01, 3152). Das ist hier nicht der Fall. Jede Partei eines Dauerschuldverhältnisses muss damit rechnen, dass der Gesetzgeber für die Zukunft in die Rechtswirkungen dieses Rechtsverhältnisses durch Neuregelungen eingreift, z.B. durch Änderung der Fristen eines Gestaltungsrechts.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 179 | ID 88726