Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 18.12.2009 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen, hier zu befristetem Mietvertrag, WEG, Nutzungsgestattung und Mietminderung.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zu befristetem Mietvertrag, WEG und Mietminderung

    Befristeter Mietvertrag - BGH 04.11.09, XII ZR 170/07, Abruf-Nr. 094018  

    Ansprüche auf künftigen Mietzins sind in der Regel befristete Forderungen, die erst mit der Überlassung des Mietobjekts zu Beginn des jeweiligen Mietzeitraums entstehen. Etwas anderes gilt, wenn ein befristeter Mietvertrag (hier: über ein Kopiergerät) so ausgestaltet ist, dass der Vermieter die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Vertrags mit Übergabe des Mietobjekts erbracht hat (hier: Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf die Mieterin und Freizeichnung von den Gewährleistungspflichten durch Abtretung der gegenüber dem Lieferanten zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche). Dann handelt es sich bei den künftigen Mietzinsforderungen um betagte Forderungen, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages entstehen. Im Fall der Abtretung der Mietzinsansprüche muss der Zessionar sich eine zwischen dem Zedenten und dem Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags gem. § 407 Abs. 1 BGB nur entgegenhalten lassen, wenn der Mieter die Abtretung bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung kannte. Hierdurch soll der Mietvertrag vorzeitig beendet werden und damit zugleich die künftigen Mietzinsansprüche erlöschen; die Aufhebung des Mietvertrags enthält auch unmittelbare Verfügungen über die abgetretenen Forderungen auf die künftig fällig werdenden Mietzinsen.  

     

    WEG - BGH 2.10.09, V ZR 235/08, Abruf-Nr. 093656  

    Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in begründeten Ausnahmekonstellationen zum Tragen, § 46 Abs. 1 S. 3 WEG, § 233 ff. ZPO. Eine Prozesspartei, der auf ihren rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden ist, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterliche Verfügung richtig ist. Etwas anderes gilt, wenn die Verlängerung schlechthin und offensichtlich ausgeschlossen war; dies kann für Fristverlängerungen, die vor dieser Entscheidung gewährt wurden, nicht angenommen werden. Der Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen kommt rechtserhebliche Bedeutung nur zu, wenn zumindest eine der Fristen des § 46 Abs. 1 WEG versäumt ist. Sind die Fristen gewahrt, braucht lediglich geprüft zu werden, ob ein Rechtsverstoß vorliegt.  

     

    Nutzungsgestattung - KG 1.12.08, 8 U 121/08, Abruf-Nr. 094073  

    Wird im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses die Nutzung einer Dachterrasse ausdrücklich oder stillschweigend durch bloße Duldung gestattet, ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung besteht, ist die Gestattung frei widerruflich.  

     

    Mietminderung / AGB - KG 16.3.09, 8 U 112/08, Abruf-Nr. 094074  

    Im Gewerberaummietrecht ist eine Klausel wirksam, wonach der Mieter eine nicht ausdrücklich vom Vermieter zugestandene oder rechtskräftig bestätigte Mietminderung nur vornehmen darf, wenn in Höhe des Minderungsbetrages zugleich eine Hinterlegung bei der Justizkasse eines Deutschen Gerichts durch ihn erfolgt. Die Entscheidung, ob hinterlegt wird, liegt allein beim Mieter. Hat er nicht hinterlegt, kann der Vermieter auf Zahlung an sich selbst - nicht notwendig: an die Hinterlegungsstelle - klagen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 18 | ID 132343