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  • 27.10.2008 | Im Brennpunkt

    Aufwendungsersatzansprüche des Mieters

    von Dr. Hans-Herbert Gather, Krefeld

    In MK 07, 90, haben wir über das Selbstbeseitigungsrecht des Mieters bei Mängeln berichtet und erläutert, welche Aufwendungsersatzansprüche er nach § 536a Abs. 2 BGB geltend machen kann. Daneben kann sich der Vermieter in diesem Zusammenhang weiteren Ansprüchen ausgesetzt sehen.  

    Ersatz sonstiger Aufwendungen

    § 539 Abs. 1 BGB betrifft den Fall, dass ein Ersatz von Aufwendungen gemäß § 536a Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt. Beide Vorschriften bestehen nebeneinander.  

     

    Nach § 539 Abs. 1 BGB ist zunächst festzustellen, ob § 536a Abs. 2 BGB anwendbar ist (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 539 BGB Rn. 1). Scheidet seine Anwendung aus, ist zu prüfen, ob dem Mieter wegen seiner Aufwendungen Ansprüche nach § 539 Abs. 1 BGB zustehen. In diesem Fall richten sie sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung (MüKo/Bieber, BGB, 5. Aufl., § 539 BGB Rn.8). Das heißt: Einen Ersatz der Aufwendungen kann der Mieter nur verlangen, wenn die Maßnahmen dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprechen (§ 683 BGB). Dies gilt unabhängig vom entgegenstehenden Willen des Vermieters, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Vermieters, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt würde (§ 679 BGB) oder die Maßnahmen von ihm genehmigt werden (§ 684 S. 2 BGB). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, stehen dem Mieter nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zu.  

     

    Eine berechtigte GoA erfordert ferner, dass der Mieter den Willen hat, ein fremdes Geschäft – also des Vermieters – zu erfüllen. Dies wird aus einem Umkehrschluss zu § 687 Abs. 1 BGB gefolgert (Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 539 BGB Rn. 12).