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  • 01.03.2005 | Gewerberaummiete

    Brennpunkt: Rückgabe der Geschäftsräume

    von Dr. Hans-Herbert Gather, Meerbusch

    Schon über den richtigen Zeitpunkt der Rückgabe von Geschäftsräumen gibt es häufig Streit. Das ist aber oft erst der Auftakt zu langwierigen Prozessen über den eigentlichen Inhalt der Rückgabeverpflichtung. Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie durch umsichtige Regelungen Streit vermeiden und Ihre Argumentation für einen unvermeidbaren Prozess schärfen können.  

     

    Wann ist die Mietsache zurückzugeben?

    Gemäß § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache „nach Beendigung des Mietverhältnisses“ zurückzugeben. Die h.M. legt die Vorschrift jedoch dahin aus, dass die Rückgabeverpflichtung bereits am letzten Tag der Mietzeit fällig wird (BGH NJW 89, 451, 452; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 966; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 546 BGB Rn. 12). Voraussetzung ist die Beendigung des Mietvertrags. Dies kann durch Zeitablauf, Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Verwaltungsakt (§§ 182 ff. BauGB) erfolgen. Durch eine Räumungsfrist wird der Rückgabeanspruch nur gestundet. Dies hat auf das Vertragsende keinen Einfluss (Blank/Börstinghaus, a.a.O., Rn. 5).  

     

    Praxishinweis: Fällt der Zeitpunkt der Rückgabe auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, verschiebt sich die Verpflichtung nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag. Um Meinungsverschiedenheiten über den Zeitpunkt der Rückgabe zu vermeiden, ist eine Vereinbarung ratsam, nach der die Rückgabe der Gewerberäume spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen muss. Eine derartige Abrede kann formularmäßig erfolgen, da § 546 BGB abdingbar ist (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 546 Rn. 13). Allerdings sollte aus Gründen der Klarheit darauf hingewiesen werden, in welchen Fällen sich die Rückgabe nach § 193 BGB verschieben kann.