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  • 28.06.2011 | Gartenpflege

    Grenzen der Umlagefähigkeit und Abwälzung

    von RA Markus Wolf, Düsseldorf

    Einfamilienhäuser, Wohnungen oder Wohnanlagen mit Garten sind attraktiv und erfreuen sich bei Mietern großer Beliebtheit. Die Interessen des Vermieters sind klar: Die Gartenpflege soll im Endeffekt von den Mietern getragen werden. Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und welche Gestaltungsgrenzen zu beachten sind, zeigt der folgende Beitrag.  

     

    Gestaltungsvarianten

    Grundsätzlich kommen bei der Regelung der Gartenpflege zwei Alternativen in Betracht: Entweder übernimmt der Vermieter die Gartenpflege selbst bzw. lässt diese durch Dritte ausführen und legt die hierdurch entstehenden Kosten als Betriebskosten auf die Mieter um. Oder der Vermieter verpflichtet den Mieter vertraglich dazu, den Garten zu pflegen.  

     

    Umlagefähigkeit

    Die Kosten der Gartenpflege sind ohne Weiteres umlagefähig, soweit der Mieter nach dem Mietvertrag die Betriebskosten i.S. der BetrKV tragen muss. Gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV gehören zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten unter anderem die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen sowie die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.