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  • 01.07.2005 | Checkliste

    Abrechnung von WEG-Sachen nach dem RVG

    Seit etwa einem Jahr gilt das RVG. Wohnungseigentumsrechtlich sind die ersten Fragen zu dessen Anwendung geklärt. Die folgende Checkliste fasst das Wichtigste zur Beratung im außergerichtlichen Bereich zusammen.  

     

    Checkliste: Abrechnung der außergerichtlichen Tätigkeit in WEG-Sachen nach dem RVG
    • Die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, z.B. die Beratung des Eigentümers vor oder während einer Eigentümerversammlung, wird nach Nr. 2400 VV RVG abgerechnet. Für weder umfangreiche noch schwierige Tätigkeiten gilt die Kappungsgrenze von 1,3. Wichtig: In vielen Fällen sind frühere Beschlüsse auf ihre Gültigkeit und auf ihre Auswirkungen zu überprüfen. Dafür ist Einsicht in Niederschriften früherer Eigentümerversammlungen zu nehmen, Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne sind auf ihre Gültigkeit und Auswirkungen zu überprüfen. Dadurch handelt es sich um „umfangreiche“ Tätigkeiten, so dass die Kappungsgrenze nicht greift.

     

    • Nr. 1000 VV RVG gesteht eine 1,5 Gebühr zu, wenn die Beteiligten einen Vertrag schließen, durch den „Streit oder Ungewissheit … über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird“. Ein „gegenseitiges Nachgeben“ (§ 23 BRAGO) ist nicht erforderlich. Damit löst bereits eine reine Ratenzahlungsvereinbarung eine 1,5 Gebühr aus. Gleiches gilt in den Fällen, in denen zwei Eigentümer über die Grenzen eines Sondernutzungsrechts streiten (meistens geht es um aneinander grenzende Gärten) und sich nach einer gemeinsamen Beratung darauf einigen, dass die Grenzhecke abwechselnd geschnitten wird und für den Schneidezeitraum ein Betretungsrecht geregelt wird.

     

    • Nr. 1008 VV RVG regelt die Erhöhungsgebühr. Abweichend von § 6 BRAGO kommt es nicht auf die Zahl der Auftraggeber an, sondern auf die der Personen, für die der Anwalt tätig geworden ist. Wichtig ist dies in Fällen, in denen ein Wohnungs- oder ein Teileigentum im Eigentum von Ehegatten, Erbengemeinschaften oder sonstigen (Gesamthands- oder Bruchteils-)Gemeinschaften steht. Selbst wenn nur ein Ehegatte, Miterbe etc. den Auftrag erteilt, fällt die Erhöhungsgebühr an.

     

    • Nr. 3104 VV RVG ist eigentlich auf das gerichtliche Verfahren zugeschnitten. Die Vorschrift kann jedoch auch greifen, wenn eine Beratung/Beanstandung durch den Anwalt zu einer außergerichtlichen Erledigung geführt hat. Dem Anwalt steht dann eine 1,2 Gebühr zu (Abramenko, ZMR 05, 166). Insoweit zu beachten: Die vorgerichtliche Tätigkeit zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens setzt nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG eine Besprechung voraus. Eine telefonische Besprechung reicht aus.

     

    • Bei einfachen Schreiben steht dem Anwalt nach Nr. 2402 VV RVG nur eine 0,3 Gebühr zu. Voraussetzung ist, dass sich der Auftrag von vornherein auf ein einfaches Schreiben beschränkt. Wurde ein umfassendes Mandat erteilt, fallen Gebühren aus Nr. 2400 VV RVG (0,5 bis 2,5) an.

     

    • In Erstberatungsfällen fällt lediglich eine 0,1 – 1,0 Gebühr an, Nr. 2100 VV RVG, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB beschränkt auf max. 190 EUR, Nr. 2102 VV RVG zzgl. Mehrwertsteuer. Angesichts der erheblichen Differenzen der Gebühren bei Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern ist der Verbrauchereigenschaft des Beratenen besonderes Augenmerk zu widmen.
     

    Leserservice: In unserem Online-Service finden Sie unter www.iww.de (s. Impressum) eine erweiterte Checkliste mit den Gebühreninformationen zur gerichtlichen Tätigkeit und zur Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 126 | ID 88664