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  • 28.06.2011 | Betriebskosten

    Einwendungsausschluss greift nur bei formell ordnungsgemäßer Abrechnung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung setzt die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB nicht in Gang. Dies hat zur Folge, dass der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 S. 6 BGB hinsichtlich der Kostenpositionen nicht greift, bei denen es an einer in formeller Hinsicht ordnungsgemäßen Abrechnung fehlt (BGH 8.12.10, VIII ZR 27/10, Abruf-Nr. 112083).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um formelle Mängel der Betriebskostenabrechnung (fehlende Angabe bzw. Erläuterung des Umlageschlüssels) für den Zeitraum 05/06. Die Abrechnung lautet:  

    Das LG hat die Beklagten u.a. in Höhe von 671,37 EUR zur Zahlung verurteilt. Ihre Revision hat Erfolg.  

     

    So lautete die Nebenkostenabrechnung

    Kostenbezeichnung  

    Gesamt  

    Abrechnungsart  

    Anteile  

    Guthaben +  

    Nachzahlung  

    Aufzug  

    961,15 EUR  

    : 100 % x 70 % : 1069 m² x 120 m²  

    75,53 EUR  

     

    Strom allgemein  

    470,91 EUR  

    : 1353 m² x 120 m²  

    41,77 EUR  

     

    Wasser  

    3.206,17 EUR  

    : 2020 m² x 95,06 m²  

    150,89 EUR  

     

    Kaminfeger  

    31,42 EUR  

    : 1587 m² x 120 m²  

    2,38 EUR  

     

    Gebäudeversicherung  

    2.676,15 EUR  

    : 2240 m² x 95,06 m²  

    143,37 EUR  

     

    Haftpflichtversicherung  

    160,65 EUR  

    : 16 Wohnungen  

    10,04 EUR  

     

    Gewässerversicherung  

    173,53 EUR  

    : 2240 m² x 120 m²  

    9,30 EUR  

     

    Grundsteuer  

    7.765,70 EUR  

    nach Einheiten  

    313,97 EUR  

     

    Müllabfuhr  

    2.652,23 EUR  

    : 1536 m² x 120 m²  

    207,21 EUR  

     

    Straßenreinigung  

    145,47 EUR  

    : 2240 m² x 120 m²  

    7,79 EUR  

     

    Kanalgebühren  

    5.615,60 EUR  

    : 2020 m³ x 95,06 m³  

    264,28 EUR  

     

    Hausmeister  

    2.603,62 EUR  

    : 100 % x 50 % : 1163 m² x 120 m²  

    134,32 EUR  

     

    Regenwassergebühr  

    2.284,49 EUR  

    : 1691,50 m² x 139,81 m²  

    188,82 EUR  

     

    Allgemeine Kosten  

    48,04 EUR  

    : 2240 m² x 120 m²  

    2,57 EUR  

     

    Nebenkosten  

     

     

    1.552,22 EUR  

     

    + Heizkosten Brunata  

     

    1.027,30 EUR +16 % USt = 164,37 EUR)  

    1.191,67 EUR  

     

     

     

     

     

    2.743,89 EUR  

    ./. Vorauszahlungen  

    2005 bis 2006  

     

     

    2.072,52 EUR  

    Nachzahlung  

     

     

     

    671,37 EUR  

     

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Zu den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung verweist der BGH auf seine bekannte Rechtsprechung (MK 09, 26, Abruf-Nr. 090066; MK 08, 174, Abruf-Nr. 081901). Eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs ist danach nur geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist (BGH MK 10, 209, Abruf-Nr. 102868). Diesen - an sich geringen - Anforderungen an die Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung wird die Abrechnung der Klägerin nicht gerecht. Grund: Der Abrechnung lässt sich der ihr zugrunde gelegte Verteilerschlüssel nicht hinreichend entnehmen. Sie bezeichnet den oder die verwendeten Umlageschlüssel nicht näher, sondern verwendet lediglich die nicht aussagekräftige Rubriküberschrift „Abrechnungsart“.