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  • 01.12.2006 | Aktuelle Gesetzgebung

    Neufassung des § 556 Abs. 1 BGB zum 1.1.07

    Die zum 1.9.06 in Kraft getretene Föderalismusreform hat auch mietrechtliche Folgen: § 19 WoFG wurde durch Art. 9 Nr. 3 des Förderalismus-BegleitG vom 5.9.06 (BGBl. I S. 2098) geändert. Damit ist § 556 Abs. 1 BGB gemäß Art. 11 des Förderalismus-Begleitgesetzes mit Wirkung zum 1.1.07 neu gefasst worden. Die bisher in § 19 Abs. 2 S. 1 WoFG enthaltene Definition der Betriebskosten ist weggefallen und im Wortlaut unverändert als neuer S. 2 in § 556 Abs. 1 BGB eingefügt worden. S. 3 der Vorschrift stellt den notwendigen Zusammenhang zu der in Anwendung der früheren Ermächtigung des § 19 Abs. 2 S. 2 WoFG erlassenen BetrKV her und regelt deren Fortgeltung. Der neu eingefügte S. 4 übernimmt die Ermächtigungsregelung des § 19 Abs. 2 S. 2 WoFG mit der Einschränkung, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten nun ohne Zustimmung des Bundesrats erlassen kann. § 556 Abs. 1 BGB hat künftig folgenden Wortlaut:  

     

    Wortlaut des neuen § 556 Abs. 1 BGB

    Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25.11.03 (BGBl. I S. 2346) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.  

     

    Praxishinweis: Haben die Parteien in einem vor dem 1.1.07 abgeschlossenen Mietvertrag hinsichtlich der gesondert mit dem Mieter abzurechnenden Betriebskosten pauschal auf § 19 Abs. 2 WoFG verwiesen, ist streitig, ob hierin eine inhaltlich bestimmte Betriebskostenvereinbarung zu sehen ist, die eine Vollumlage der in § 2 BetrKV enthaltenen Kostenarten ermöglicht (bejahend MüKo/Schmid, BGB, 4. Aufl., § 556, Rn. 18; Langenberg, Betriebskostenrecht, 4. Aufl., B 33; zweifelnd PWW/Schmid, § 556 BGB, Rn. 21). Wird diese Frage bejaht, bleibt die Betriebskostenvereinbarung auch nach Wegfall des § 19 Abs. 2 WoFG wirksam. Eine Bezugnahme auf den aufgehobenen § 19 Abs. 2 WoFG dürfte in Neuverträgen dagegen unter Transparenzgesichtspunkten bedenklich sein. Der Vermieter ist in jedem Fall auf der sicheren Seite, wenn er hinsichtlich der umzulegenden Betriebskosten auf § 2 BetrKV verweist und den darin enthaltenen Betriebskostenkatalog dem Mietvertrag als Anlage beifügt.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 213 | ID 88770