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  • · Fachbeitrag · Wirksamkeit eines Ehevertrags

    Wirksamer Ehevertrag trotz Globalverzichts

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    Allein aus einem Globalverzicht folgt auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags, wenn ein Fall gestörter Vertragsparität nicht vorliegt. Ein Fall gravierend gestörter Vertragsparität liegt nicht vor, wenn der Vertrag nicht auf ungleichen Verhandlungspositionen beruht und einseitig die Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt (OLG Hamm 8.6.11, II-5 UF 51/10, FamFR 11, 381, Abruf-Nr. 113152).

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten im Scheidungsverbund über die Wirksamkeit eines Ehevertrags, in dem sie u.a. den Versorgungsausgleich (VA) ausgeschlossen haben. Die Ehe der Parteien blieb kinderlos. Der Antragsteller ist Arzt und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 6.000 EUR. Die Antragsgegnerin ist Finanzbeamtin, die seit Beginn der Selbstständigkeit des Antragstellers nur noch eine Teilzeittätigkeit ausübte, um für ihn die Buchhaltung zu führen. Sie nahm nach der Trennung ihre Vollzeitbeschäftigung als Finanzbeamtin wieder auf. Sie erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.300 EUR. Zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß der Antragsteller ein Vermögen im Wert von rund 500.000 DM. Die Antragsgegnerin hatte kein eigenes Vermögen. Der Antragsteller zahlt für seine Altersversorgung seit 1983 Beiträge an die Ärzteversorgung. Über weitere private Altersversorgungen verfügt er nicht. Für die Antragsgegnerin schloss er Ende 1992 eine Versicherung ab. Es handelt sich um eine aufgeschobene Rentenversorgung. Seit 1999 sind keine Beiträge mehr gezahlt worden. Die garantierte Rente beträgt 112,23 EUR monatlich, der Kapitalwert 18.317 EUR (Stand 15.7.09).

     

    Vor der Eheschließung schlossen sie einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten, den VA ausschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten, mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts. Für den Fall der Scheidung verpflichtete sich der Antragsteller dazu, seiner Ehefrau zur Aufstockung der Altersversorgung einen Betrag von 30.000 DM zu zahlen. Für den Fall des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Scheidung verpflichtete er sich zudem, die Prämien für die Lebensversicherung der Antragsgegnerin weiter zu zahlen. Der am Ende der Vertragslaufzeit fällige Betrag sollte ihr voll zustehen. Der Antragsteller verzichtete insoweit auf ein Rückforderungsrecht der bis dahin geleisteten Zahlungen. Zur Zeit des Vertragsschlusses war der Antragsteller 47, die Antragsgegnerin 34 Jahre alt.