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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Voraussetzungen der Abänderung einer Jugendamtsurkunde

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1.Für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt ist in Verfahren, die vor dem 1.9.09 eingeleitet wurden, die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO zulässig.
    • 2.Die vom Unterhaltsberechtigten begehrte Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde setzt keine Änderung der ihr zugrunde liegenden Umstände voraus. Im Rahmen eines Abänderungsbegehrens durch den Unterhaltspflichtigen ist die Wirkung eines in der Urkunde liegenden Schuldanerkenntnisses zu berücksichtigen, was geänderte Umstände seit Abgabe des Schuldanerkenntnisses voraussetzt (im Anschluss an das Senatsurteil FamRZ 09, 314 und den Senatsbeschluss FamRZ 07, 715).
    • 3.Die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern vorrangig befriedigen darf (im Anschluss an das Senatsurteil FamRZ 94, 372).
    • 4.Auch der betreuende Elternteil i.S. von 1606 Abs. 3 S. 2 BGB kann ein anderer leistungsfähiger Verwandter i.S. von § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB sein. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde (im Anschluss an das Senatsurteil FamRZ 94, 372).

    (BGH 4.5.11, XII ZR 70/09, FamRZ 11, 1041, Abruf-Nr. 111980)

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Abänderung zweier Jugendamtsurkunden. Die 1996 und 1998 geborenen Beklagten sind die Kinder der Klägerin mit deren Vater aus deren geschiedenen Ehe. Der Beklagte zu 1) lebt beim Vater. Der Beklagte zu 2) ist schwerbehindert und lebt im Kinderheim.

     

    Die Klägerin war bei Geburt des Beklagten zu 1) im Alter von 16 Jahren noch Schülerin. Sie holte den Hauptschulabschluss nach. Sie arbeitete zum Teil im Geringverdienerbereich. Seit Anfang 2009 absolviert sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Der Vater erzielt Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von zuletzt rund 1.600 EUR.