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  • · Nachricht · Übertragung der Entscheidungsbefugnis

    Standardimpfung: Impfwilliger Elternteil darf entscheiden

    | Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer (Standard-)Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet (sog. STIKO), jedenfalls übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. Ein konkreter Impfanlass muss nicht bestehen ( BGH 3.5.17, XII ZB 157/16, Abruf-Nr. 194155 ). |

     

    Mit dieser Entscheidung hat der BGH die erstinstanzliche Entscheidung des OLG Thüringen bestätigt (FK 16, 73, Abruf-Nr. 146717). Der Senat schließt sich der wohl h.M. an (KG Berlin FamRZ 06, 142; OLG Frankfurt FamRZ 16, 834; OLG Karlsruhe Beschluss 2.6.15, 18 UF 117/15, juris; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 29; MüKo/Huber, BGB, 7. Aufl. § 1628 Rn. 14; Palandt/Götz BGB, 76. Aufl., § 1687 Rn. 7; BeckOGK/Mehrle, BGB, [Stand: 15.11.16], § 1687 Rn. 63; jurisPK-BGB/Poncelet [Stand: 15.10.16] § 1687 Rn. 21) und hält auch eine sog. Standard- oder Routineimpfung eines Kindes für eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung belegt, dass es sich nicht nur um eine Alltagsangelegenheit handelt.

     

    Die Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG führt nicht dazu, dass ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Denn die Empfehlungen der STIKO sind als medizinischer Standard anerkannt. Bei einer Impfempfehlung der STIKO ist davon ausgehen, dass aufgrund von sachverständigen Erkenntnissen der hierfür eingesetzten Expertenkommission der Nutzen der Impfungen deren Risiken überwiegt. Dagegen spricht nicht, dass keine gesetzliche Impfpflicht besteht.

     

    Zutreffend ist, dass öffentliche Empfehlungen eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Lebensumstände des betroffenen Kindes nicht ersetzen können. Dieser Hinweis stellt aber das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Denn das OLG hat die individuellen Lebensumstände des Kindes durchaus gewürdigt.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 82/2017 vom 23.5.17

    Quelle: ID 44715577