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  • · Fachbeitrag · Gemeinsame elterliche Sorge

    § 1626a BGB: Das sind die Voraussetzungen

    von RA Dr. Ernst L. Schwarz, FA Familienrecht und Erbrecht, München

    | Die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern hat eine gesetzliche Leitbildfunktion. Sie setzt eine Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus. Dazu ein Fall des OLG München. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern (V und M) ihres in 2015 geborenen Kindes K. Sie leben getrennt. Als K neun Monate alt war beantragte der V erfolgreich die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. F nahm die dagegen eingelegte Beschwerde nach Hinweis des OLG zurück (OLG München 21.9.16, 2 UF 1026/16, Abruf-Nr. 191507).

     

    Relevanz für die Praxis

    V und M hatten regelmäßige Auseinandersetzungen hinsichtlich Dauer und Umfang des Umgangsrechts sowie der Umgangsfähigkeit des V mit K. Auch musste über Monate das Jugendamt eingebunden werden. Sie legten dort aber den Umgang fest. Sie waren mithin in der Lage, den Umgang zu regeln. Darin liegt eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Belange von K.