· Nachricht · Zwangsvollstreckungsrecht
Seit 1.7.17: Pfändungsfreigrenzen erhöht
| Seit dem 1.7.17 gilt die neue Pfändungstabelle nach §§ 850c und 850f ZPO: Der unpfändbare Grundbetrag ist von 1.073,88 EUR auf 1.133,80 EUR monatlich angehoben worden. |
Müssen Schuldner Unterhalt zahlen, erhöht sich der unpfändbare Betrag entsprechend der Anzahl der Unterhaltsberechtigten, Beispiel: Bei einer Unterhaltspflicht für eine Person darf ein zusätzlicher Betrag von 426,71 EUR monatlich (bis 30.6.17: 404,16 EUR) nicht gepfändet werden, für die zweite bis fünfte Person jeweils zusätzlich 237,73 EUR monatlich (bis 30.6.17: 225,17 EUR).
Weitere Beträge sind in der Tabelle über die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Diese wurde mit der Bekanntmachung vom 28.3.17 im Bundesgesetzblatt vom 7.4.17 BGBl. Teil I Nr. 18 zu §§ 850c und 850f ZPO neu gefasst.
Quelle: Die Justiz des landes NRW www.iww.de/s199