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„Spezialist für Familienrecht“ als wettbewerbswidrige Bezeichnung
| Die klagende Rechtsanwaltskammer möchte dem Beklagten verbieten, im geschäftlichen Verkehr und insbesondere auf dem Briefkopf der Kanzlei des Beklagten mit dem Begriff „Spezialist für Familienrecht“ zu werben. Das LG hat der Klage stattgegeben. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BORA. Bei der Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“ handele es sich um irreführende Werbung, da die vom Beklagten nachgewiesene Qualifikation nicht der Verkehrserwartung an einen Spezialisten entspreche. |
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“ ist wettbewerbswidrig, weil damit die Gefahr einer Verwechslung mit der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ begründet wird (OLG Karlsruhe 1.3.13, 4 U 120/12, n.v.).
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