Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Nach Steuerzahlung müssen bei einer Zusammenveranlagung beide Ehegatten klagen

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und FA Arbeitsrecht, LL. M. M. M., Brilon

    | Werden Eheleute per Steuerbescheid als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, kann jeder von ihnen gesondert entscheiden, ob er Einspruch einlegt oder Klage erhebt. Das FG Köln hat sich nun mit der Frage befasst, ob eine nach Steuerzahlung ausschließlich von einem Ehegatten erhobene Klage zulässig ist, wenn es sich bei den streitigen Einkünften um solche ‒ nur ‒ des klagenden Ehegatten handelt. |

     

    Sachverhalt

    Der klageerhebende Ehemann (M), von Beruf Steuerberater, erzielte in den Jahren 2013 bis 2016 u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für 2013 bis 2015 ergingen mangels Nichtabgabe der ESt-Erklärungen Schätzungsbescheide gegen M und dessen Ehefrau (F) unter Anwendung des Splittingtarifs. Für 2016 und 2017 wurden ESt-Erklärungen auf der Basis einer Zusammenveranlagung abgegeben. M und F legten gegen alle Bescheide gemeinsam Einsprüche ein. U. a. wurde eingewandt, dass an M vorgenommene Auszahlungen einer Schweizer AG in nicht zutreffender Höhe als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt worden seien. Nach diverser Korrespondenz stellte das beklagte Finanzamt (FA) M und F zu Händen deren Bevollmächtigten (B) eine abschlägige Einspruchsentscheidung zu.

     

    Die festgesetzten Steuern wurden zwar fristgerecht ausgeglichen, am letzten Tag der Klagefrist erhob B aber Klage. In der Klageschrift war nur M als Kläger aufgeführt. Die angefochtenen Bescheide oder eine Vollmacht waren nicht beigefügt. Auf telefonische Anfrage des Finanzgerichts (FG) wurde die Adresse des M mitgeteilt. Die fehlenden Unterlagen wurden mit der Klagebegründung eingereicht, die nun auch F als Klägerin aufführte. Auf Nachfrage des FG teilte B mit, nur M sei Kläger, da die Streitsache auch nur seine Einkünfte beträfe.