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  • · Nachricht · Steuerrecht

    Kein Steuererlass bei fehlgeschlagenen Vereinbarungen geschiedener Eheleute

    | Vereinbaren geschiedene Eheleute, dass der Unterhaltleistende seine Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, die Empfängerin diese versteuert und ihr die hierauf entfallende Steuer vom Leistenden erstattet wird, ist die Steuer nicht zu erlassen, wenn der Unterhaltleistende Steuern nicht erstattet (FG Baden-Württemberg 26.4.17, 4 K 202/16). |

     

    Die Klägerin (F) stimmte für 2010 dem Antrag ihres geschiedenen Ehemanns (M) auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zu. Mit ihrer Unterschrift auf der Anlage U bestätigte sie ihre Kenntnis darüber, die Zustimmung gelte auch für alle folgenden Kalenderjahre, sofern diese nicht vor Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werde. Das Finanzamt (FA) besteuerte die der F zugeflossenen Unterhaltsleistungen 2011 und 2012 als sonstige Einkünfte. Der M verpflichtete sich in einem vor dem Familiengericht 2015 geschlossenen Vergleich, die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Steuer zu bezahlen. Hierzu kam es nicht. Über das Vermögen des M wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die F beantragte beim FA erfolglos den Erlass der Steuer. Sie habe dem M vertraut, die für 2010 erteilte Zustimmung gelte nur für ein Jahr und er werde die Steuer erstatten. Zivilrechtlich habe sie ihre Zustimmung davon abhängig gemacht, dass steuerliche Nachteile ersetzt werden. Geschehe dies nicht, liege eine sachliche Unbilligkeit vor. Persönliche Billigkeitsgründe lägen auch vor: Ihr Arbeitseinkommen sei gering. Sie unterhalte ein minderjähriges Kind und erhalte keinen Unterhalt mehr.

     

    Das FG entschied: Die Versteuerung der Unterhaltsleistungen ist nicht sachlich unbillig. Diese beruht auf der Zustimmung der F. Dies hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich der durch eine Besteuerung bedingten Nachteile und trägt das Risiko einer Erstattung. Diese Risikoverlagerung ist dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung bewusst gewesen. Die Besteuerung ist trotz eines nicht durchsetzbaren Ausgleichsanspruchs nicht unbillig, da die Unterhaltsleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin erhöht hätten. Dem steht nicht entgegen, dass diese aus zivilrechtlichen Gründen zugestimmt hat.

     

    Sie hat die Wertentscheidungen des Zivil- und Insolvenzrechts hinzunehmen. Diese rechtfertigen keinen Billigkeitserlass zum Nachteil der Allgemeinheit. Im Übrigen wäre die F ggf. nicht mit ihrer Forderung ausgefallen, wenn sie zeitnah eine Erstattung verlangt hätte. Vertrauen enttäuscht hat der M und nicht der Fiskus. Ein Erlass aus persönlichen Gründen scheidet aus, da dieser nicht der F zugutekäme. Die wirtschaftliche Notlage ist vor allem durch Ansprüche Dritter verursacht.

     

    Quelle: Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg Nr. 9/2017 vom 1.6.17

     

    Quelle: ID 44734729