Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.11.2017 · Fachbeitrag · Personenstandsrecht

    Weiterer positiver Geschlechtseintrag ist zuzulassen

    | Wenn der Gesetzgeber einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag vorschreibt, muss er zusätzlich zu der schon jetzt bestehenden Option, keinen Geschlechtseintrag vorzunehmen (§ 22 Abs. 3 PStG), die Möglichkeit schaffen, eine einheitliche positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist (BVerfG 10.10.17, 1 BvR 2019/16, Abruf-Nr. 197770 ). |