Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Personenstandsrecht

    Transsexuellengesetz: Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels erfolglos

    | Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Änderung des Vornamens und des Personenstands nach dem Transsexuellengesetz (TSG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die beschwerdeführende Person hatte vorgetragen, es sei verfassungswidrig, dass § 4 Abs. 3 S. 1 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten verlange. |

     

    Zum Sachverhalt: Die beschwerdeführende Person (P) beantragte auf Grundlage des TSG eine Änderung des Vornamens (§ 1 TSG) und Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit, § 8 TSG. Dabei trug sie vor, dass ihren Anträgen aufgrund der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 3 S. 1 TSG auch ohne die Einholung von zwei Sachverständigengutachten stattzugeben sei. Das AG wies diesen Antrag zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde zum OLG blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die P einen Verstoß ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Insbesondere basiere § 4 Abs. 3 S. 1 TSG auf der obsoleten Annahme, bei Transsexualität handele es sich um eine Krankheit und die Betroffenen sollten durch die Begutachtung zu deren Behandlung „hingeführt“ werden (BVerfG 17.10.17, 1 BvR 747/17).

     

    Zu den Entscheidungsgründen: Die Verfassungsbeschwerde hat mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Aussicht auf Erfolg.

     

    Das BVerfG erst vor wenigen Jahren festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden müssen. Diese Entscheidung des Senats besagt nicht und beruht auch nicht auf der Annahme, Transsexualität sei ein krankhafter Zustand oder eine psychische Störung.

     

    Das Erfordernis zweier Gutachten ist als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels zu sehen. Die Begutachtung nach § 4 Abs. 3 TSG darf sich daher nur auf solche Aspekte beziehen, die für die sachliche Aufklärung der Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels relevant sind. Die Gerichte müssen darauf achten, dass die Betroffenen nicht der Begutachtung hinsichtlich solcher Fragen ausgesetzt sind, die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen keine Bedeutung haben, wenn sie den Gutachtenauftrag erteilen und das Gutachten verwerten. Außerdem darf das Gutachtenverfahren nicht dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung ihrer (als vermeintliche Krankheit begriffenen) Transsexualität hinzuführen.

     

    Dass § 4 Abs. 3 TSG in der Praxis möglicherweise unzulässig angewendet wird, gibt dem BVerfG hier keinen Anlass, sich erneut mit der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu befassen. Wenn die Regelung in konkreten Fällen tatsächlich in grundrechtsverletzender Weise angewendet werden sollte, stellt das nicht ohne Weiteres die Regelung selbst in Frage. Da die beschwerdeführende Person sich selbst der Begutachtung gar nicht erst unterzogen hat, kann sie nicht durch eine unzulässige Ausgestaltung der Begutachtung in ihren Grundrechten verletzt sein.

     

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 103/2017 vom 24. November 2017

    Quelle: ID 45026387