· Nachricht · Kindergeld
Kein Kindergeld mehr für berufstätige Kinder
| Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, ab Januar 12 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht ( FG Rheinland-Pfalz 28.1.14, 5 K 2131/12 ). |
Der Sohn der Klägerin beendete im Juni 08 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann sodann nach einem Jahr Berufspraxis im August 09 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er im Juli 13 mit Erfolg. Bis Ende Dezember 11 erhielt die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 12 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf mit der Begründung, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin erfolglos Klage. Der Gesetzgeber hat mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1.11.11 die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab dem 1.1.12 neu gefasst und festgelegt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden kann, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach der gesetzlichen Neuregelung ist nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich. Der Gesetzgeber hat dies wie folgt begründet:
Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder mit Wirkung ab 1.1.12 bewirke eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, erfordere aber zugleich eine Änderung bei der Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei aus-geübten Erwerbstätigkeit. Zukünftig solle eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unschädlich sein, denn für die Zeit danach bestehe die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung gelte durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befinde und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Umfang der schädlichen Tätigkeit werde - ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden - im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt. Danach sei eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betrage. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis seien ebenfalls unschädlich.
Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 12 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld weiten - Gestaltungsfreiheit überschritten.
Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 3.4.14, http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/85e/broker.jsp?uMen=85e46c91-a044-11d4-a736-0050045687ab&uCon=e0ad90e5-f525-413c-5bcf-d3077fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042