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  • · Nachricht · Haftungsrecht

    Nur ein Steinwurf entfernt vom Kindergarten

    | Es reicht, um die Aufsichtspflicht von Mitarbeitern in einem Kindergarten zu erfüllen, dass üblicherweise in einem Abstand von 15 bis 30 Minuten das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung überwacht wird (AG München 1.12.2015, 133 C 20101/15). |

     

    Der Kläger stellte seinen PKW ordnungsgemäß am Straßenrand ab. An diesem Tag spielten die Kinder eines Kindergartens gegen Mittag im Freigelände des Kindergartens, der sich in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes befindet. Zwei Kinder, u. a. ein 5-Jähriger, warfen mit mehreren größeren Steinen und trafen dabei auch den PKW des Klägers. Es entstand ein Schaden. Der PKW-Halter wirft dem Kindergarten vor, dass die Aufsichtspflicht verletzt worden sei und verlangt erfoldlos, den Schaden vom Träger des Kindergartens ersetzt zu bekommen.

     

    Die Erzieher haben ihrer Aufsichtspflicht genügt. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach

    • Alter,
    • Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen und
    • den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes,
    • dem Ausmaß der drohenden Gefahren,
    • der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie
    • der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen.

     

    Bei der Abwägung sind die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von 5 bis 6 Jahren wird -in der Erwartung des hier bereits gegebenen Einsetzens einer rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums - eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten sein. Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich um Kinder im Vorschulalter und lediglich um zwei Kinder und nicht eine größere Gruppe gehandelt hat, bei welcher eine gewisse Gruppendynamik zu erwarten gewesen wäre. Der 5-Jährige habe in der Vergangenheit nach Angaben der Erzieherin keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Rechtsprechung erachtet üblicherweise einen Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung zu überwachen. Dieser Kontrollabstand ist eingehalten worden. Es hat auch keine besondere Veranlassung bestanden, dass die Aufsichtspflichtigen damit hätten rechnen müssen, dass einer der beiden Jungen Steine über den Zaun auf davor parkende Autos wirft.

     

    (Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 5/16 vom 1.7.16)

     

    Quelle: ID 44150002