Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Anwaltswerbung

    „Scheidung Online - spart Zeit, Nerven und Geld“ kann zulässig sein

    | Die Aussage „Scheidung Online - spart Zeit, Nerven und Geld“ auf der Internetseite eines Rechtsanwalts ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, hinreichend erläutert wird. Das hat das OLG Hamm am 7.3.13 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bochum bestätigt ( OLG Hamm 7.3.13, 4 U 162/12, n.v.). |

     

    Die klagende Rechtsanwaltskammer hatte vom beklagten Rechtsanwalt verlangt, seine Internetwerbung zu unterlassen. Die Werbung habe eine dem berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot widersprechende Anlockwirkung. Sie lautet:

     

    „Scheidung online - spart Zeit, Geld und Nerven

    Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30 Prozent zu verringern. Ein entsprechender Antrag wird von uns in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Gericht gestellt. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt dann im Scheidungstermin durch das Gericht.“

     

    Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat die Werbung für zulässig erachtet und einen Unterlassungsanspruch der Rechtsanwaltskammer verneint:

     

    Die beanstandete Werbung ist aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers nicht irreführend und sie genügt dem Sachlichkeits-Gebot. Dieses ist erst verletzt, wenn sich die Werbung als übertriebene reklamehafte („marktschreierische“) Herausstellung darstellt. Die einleitende Werbeaussage ist noch als sachbezogen anzusehen. Dass sie einen stark komprimierten Inhalt hat und ihr eine nicht unerhebliche Anlockungswirkung zukommt, führt nicht zu ihrer Unzulässigkeit. Eine Anlockwirkung ist ein unverzichtbarer Werbebestandteil. Die Aussage hat einen sachlichen berufsbezogenen Hintergrund.

     

    Lesen Sie die Entscheidung im Volltext

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamm&Datum=07.03.2013&Aktenzeichen=4%20U%20162/12

     

    Zur Presserklärung gelangen Sie hier:

    http://www.jm.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/07_05_2013/index.php 

    Quelle: ID 39530400