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  • 10.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191132

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 16.11.2016 – 4 UF 78/16

    Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen einer getrenntlebenden Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten, die auch durch das Auftreten als Paar bereits eine Eheähnlichkeit entwickelt hatte, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.v. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB auch schon vor Ablauf von 2 Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des Lebensgefährten anzunehmen sein.


    Oberlandesgericht Oldenburg

    4 UF 78/16
    11 F 349/15 UE Amtsgericht Cloppenburg

    Hinweisbeschluss

    In der Familiensache

    xxx

    hat der 4. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch … beschlossen:

    1.

    Der Senat beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cloppenburg vom 11. Mai 2016 zurück­zuweisen sowie auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vor­genannten Beschluss dahingehend zu ändern, dass der Antrag der Antrag­stellerin zurückgewiesen wird.

    2.

    Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme des Rechts-mittels unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen.

    Gründe:

    Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu ver­fahren, von folgenden Überlegungen leiten:

    Eine mündliche Verhandlung hat bereits in erster Instanz stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten.

    Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Mai 2016 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen den Antrags­gegner verpflichtet, an die Antragstellerin 4.271,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2016 zu zahlen. Hiergegen wenden sich die Antragstellerin mit ihrer zulässigen, insbe­sondere form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde sowie der Antragsgegner mit seiner ebenfalls zulässigen Anschlussbeschwerde. Hinsichtlich der Begrün­dungen wird auf die Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 06. Juli 2016 und die Begründung der Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 01. Juli 2016 Bezug genommen. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung weiterer 6.150,70 Euro Trennungsunterhalt nebst Zinsen, der Antragsgegner die vollständige Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt.

    Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; auf die Anschlussbeschwerde ist der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass der Antrag der Antrag­stellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

    Das Amtsgericht hat der Antragstellerin Trennungsunterhalt für den Zeitraum März 2014 bis einschließlich April 2015 in Höhe von insgesamt 4.271,16 Euro zuge­sprochen und ist ab Mai 2015 von einer Verwirkung nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB ausgegangen. Ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nach die­ser Vorschrift jedoch bereits ab März 2014 zu versagen, dem Monat, in dem sie mit … , dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten, zu Herrn … in dessen Haus in … gezogen ist.

    Mit §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB stellt die verfestigte Lebensgemeinschaft einen eigenständigen Härtegrund dar. Hierdurch wird kein vorwerfbares Fehlver­halten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert. Vielmehr ist es Zweck der Vor­schrift, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhält­nissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhalts­leistung unzumutbar erscheinen lassen. 1579 Nr. 2 BGB legt nicht fest, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, sondern der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 7 BGB a.F. Bezug genommen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1498-1503). Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeit­raum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemein­samen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine ver­festigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte (frühere) Ehegatte eine verfestigte neue Lebens­gemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (vgl. BGH a.a.O.). Allerdings kann eine unterhaltsverwirkende „Abkehr“ aus der Ehe allen­falls und erst dann angenommen werden kann, wenn die neue Beziehung einen gewissen Grad der Verfestigung erreicht hat (vgl. OLG Oldenburg NJW 2012, 2450-2452).

    Mit Herrn … unterhält die Antragstellerin unstreitig spätestens seit April/Mai 2013 eine Liebesbeziehung; bereits das Osterfest 2013 feierten die beiden zusammen. Im August 2013 verbrachten die Antragstellerin und Herr … einen gemeinsamen Urlaub in … . Auch nahm Herr … im Laufe des Jahres 2013 mit Zustimmung der Antragstellerin die Rolle eines Ersatzvaters für … ein und nahm beispielsweise an Gesprächen mit Mitarbeitern des Jugendamtes teil. Ferner bezeichnete … Herrn … bereits in diesem Jahr als „Papa“. Im Übrigen nehmen die Antragstellerin und Herr … bereits seit Frühjahr 2013 gemeinsam an Familienfeiern teil. In Vorbereitung des Einzuges der Antragstellerin und … wurden im Hause des Herrn … Renovierungsarbeiten durchgeführt, insbesondere ein Zimmer für … vorbereitet.

    Aus vorgenannten objektiven Gegebenheiten ergab sich spätestens mit dem Ein­zug der Antragstellerin und ihres Sohnes in das Haus von Herrn … im März 2014 eine endgültige Lösung der Antragstellerin aus der ehelichen Solidarität, mit der sie zu erkennen gab, dass sie dieser nicht mehr bedurfte. Der für den Tatbestand des §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB erforderliche Verfestigungsgrad der Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn … ist spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht worden.

    Zwar ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren davon auszugehen, dass sich eine Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB „verfestigt“ hat (vgl. nur Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1579 Rdnr. 12 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwick­lung der Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn … , die bereits vor dem Zusammenzug auch durch das Auftreten als Paar eine Eheähnlichkeit entwickelt hatte, ist hier die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch schon vor Ablauf von 2 Jahren gerechtfertigt (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.).

    Spätestens ab März 2014 lassen daher die vorgenannten Gesamtumstände eine fortwirkende Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der Antrag­stellerin auch in Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse unzumutbar erschei­nen. Die Belange des Kindes … stehen der Versagung des Unterhaltsanspruchs seiner Mutter nicht entgegen, da dessen wirtschaftliches Auskommen unter anderem durch Unterhaltszahlungen des Antragsgegners sowie bis zum Wechsel in ein Internat durch das kostenfreie Wohnen im Hause … gesichert war.

    Oldenburg, 16. November 2016