02.01.2020 · IWW-Abrufnummer 213330
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27.11.2019 – XII ZB 512/18
a) Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 =FamRZ 2017, 532).
b) Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 1684 , 1697 a BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB .
c) Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 3.000 €
Gründe
I.
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Die beteiligten Eltern streiten über den Umgang des Kindesvaters (Beteiligter zu 1) mit den drei gemeinsamen Kindern.
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Die Eltern schlossen im Januar 2005 die Ehe. Aus der Ehe stammen der 2008 geborene Sohn K-D. sowie die 2009 geborenen Zwillinge M.D. und L-M. Der 1960 geborene Kindesvater ist Bürokaufmann. Er hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres, bereits erwachsenes Kind. Die 1987 geborene Kindesmutter (Beteiligte zu 2) stammt aus der Dominikanischen Republik und hat inzwischen eine Ausbildung zur Krankenpflegerin absolviert.
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Die Eltern trennten sich 2013. Durch Beschluss vom 7. April 2014 übertrug das Amtsgericht der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei gemeinsamen Kinder. Diese zog sodann mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haus in eine Wohnung in einem nahe gelegenen Ort.
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Die Beteiligten trafen eine vorläufige Umgangsregelung, welche aber auch in der Folgezeit praktiziert wurde. Der Kindesvater hat in einem gesonderten Verfahren die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt und hilfsweise eine Umgangsregelung im Sinn eines Wechselmodells. Das Amtsgericht hat den Antrag zum Sorgerecht, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen. Das Sorgerechtsverfahren ist vor dem Senat unter dem Aktenzeichen XII ZB 511/18 anhängig.
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Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um das vom Amtsgericht aufgrund des in jenem Verfahren gestellten Hilfsantrags von Amts wegen eingeleitete Umgangsverfahren. Das Amtsgericht hat den Umgang dahin geregelt, dass die Kinder alle vierzehn Tage donnerstags ab 17 Uhr bis montags zum Schulbeginn Umgang mit dem Kindesvater haben und der Kindesvater außerdem berechtigt ist, mit den Kindern in den umgangsfreien Wochen montags, mittwochs und freitags jeweils um 18 Uhr zu telefonieren. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Kindesvaters die Regelung dahin ergänzt, dass auch in den Wochen ohne Umgang am Wochenende von dienstags nach Schulschluss bis mittwochs zum Schulbeginn ein Umgang stattfindet.
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Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Kindesvaters, mit welcher er die Anordnung des Wechselmodells mit einem wöchentlichen Wechsel jeweils freitags weiterverfolgt.
II.
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Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung inFamRZ 2019, 206veröffentlicht ist, liegen für eine weitergehende Umgangsregelung keine Gründe im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB vor. Die Vorschrift sei auch dann anzuwenden, wenn eine gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur elterlichen Sorge aus der Vergangenheit vorliege, in welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Folge der Installierung eines Residenzmodells auf einen Elternteil übertragen worden sei und nunmehr im Rahmen eines Umgangsverfahrens vom anderen Elternteil eine paritätische Betreuung angestrebt werde. Dem stehe auch der Wortlaut der Norm nicht entgegen, da dieser so zu verstehen sein könnte, dass entweder eine Entscheidung zum Sorgerecht oder zum Umgangsrecht abzuändern sein müsse. Mit Blick auf die Tatsache, dass das Familiengericht in seiner Entscheidung vom 7. April 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen und somit eine Entscheidung für ein bestimmtes Betreuungsmodell getroffen habe, sei davon auszugehen, dass diese Entscheidung auch im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen sei und demzufolge für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ebenfalls der Maßstab des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB gelte. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die zu einem paritätisch ausgestalteten Wechselmodell führe, könne bei der gegenwärtigen Gesetzes- und Rechtslage nicht losgelöst von einer bereits bestehenden rechtlichen Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffen werden. Die Abgrenzung zwischen § 1671 Abs. 1 BGB und § 1684 BGB wäre bei Uneinigkeit der Eltern obsolet, wenn man eine Umgangsregelung für zulässig erachten würde, die einem paritätischen Wechselmodell entspreche. Hinzu kämen die unterschiedlichen formellen Voraussetzungen der Verfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB und § 1684 BGB .
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Offen bleiben könne die im Schrifttum weiter umstrittene Frage, ob nach der gegenwärtigen Gesetzeslage entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine gerichtliche Umgangsregelung in einem Umgangsverfahren, die im Ergebnis zu einem paritätischen Wechselmodell führe, überhaupt möglich oder ob eine solche Regelung in einem Sorgerechtsverfahren zu treffen sei.
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Die Voraussetzungen für eine Abänderung der Betreuungsregelung, die das Familiengericht mit seiner Entscheidung vom 7. April 2014 getroffen habe, seien nicht gegeben. Ein triftiger, das Wohl der Kinder nachhaltig berührender Grund könne allerdings darin liegen, dass nunmehr nach der jüngsten Entwicklung in Forschung und Lehre sowie in der Rechtsprechung die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung angezeigt sei. Da es nach aktuellem Forschungsstand und de lege lata keine generell zu bevorzugende Betreuungsregelung gebe, habe sich die Entscheidung an den allgemeinen Kindeswohlkriterien zu orientieren. Zur Anordnung eines paritätischen Wechselmodells müsse sich dieses als das im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechend erweisen. Vorliegend müssten sogar triftige, nach der Entscheidung vom 7. April 2014 neu hinzugetretene Gründe im Sinne von § 1696 BGB dafür sprechen, es im konkreten Fall nunmehr anzuordnen. Auch ein bereits geäußerter, jedoch nachdrücklich wiederholter Änderungswunsch eines Kindes könne einen neuen, im Rahmen der Abwägung zu beachtenden triftigen Grund für eine Abänderung darstellen. Der Kindeswille stelle aber nur einen von mehreren Gesichtspunkten des Kindeswohls dar.
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Im vorliegenden Fall komme es darauf an, ob ein zu beachtender Wille der drei Kinder die übrigen im Rahmen der Entscheidung vom 7. April 2014 berücksichtigten Kindeswohlerwägungen derart überwiege, dass eine Änderung dieser Entscheidung angezeigt sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Gegen eine noch weiter ausgedehnte Umgangsregelung spreche insbesondere, dass der Kindesvater es nach dem im Parallelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten weniger als die Kindesmutter vermöge, die Bindung der Kinder an den anderen Elternteil zu respektieren, was auch für die Implementierung des Wechselmodells Bedeutung habe. Der Kindesvater habe es seit der Trennung der Eltern immer wieder dazu kommen lassen, dass die Umgangszeiten ausgedehnt und die Kinder nicht zur verabredeten Zeit zur Kindesmutter zurückgekehrt seien. Zwar seien beide Eltern grundsätzlich hinreichend erziehungsgeeignet. Allerdings bestünden Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Zwar hat das Oberlandesgericht seiner Entscheidung - anders als das Amtsgericht - mit § 1696 BGB einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Auch bei Anwendung der im Rahmen der Umgangsentscheidung gemäß § 1684 BGB zu beachtenden Maßstäbe ist die Entscheidung aber im Ergebnis noch zutreffend.
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a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (ebenso Staudinger/Dürbeck BGB [Updatestand: 19. Oktober 2019] § 1684 Rn. 557.1) ist § 1696 BGB auf die vorliegende Entscheidung nicht anzuwenden. Gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
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aa) Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass sich die Abänderung auf die jeweils gleichartige Entscheidung, Sorge- oder Umgangsrecht, beziehen muss. Bei Sorge- und Umgangsrecht handelt es sich nach der gesetzlichen Systematik um eigenständige Verfahrensgegenstände. Während im Sorgerechtsverfahren etwa nach § 1671 BGB oder § 1666 BGB die Frage der Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon in Rede steht, betrifft die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 =FamRZ 2017, 532Rn. 20 mwN; RakeFamRZ 2019, 213, 214). Sorge- und Umgangsrecht unterliegen dementsprechend verfahrensrechtlich der eigenständigen Behandlung, wie es von den Vorinstanzen auch praktiziert worden ist. Entsprechend entfaltet die im jeweiligen Verfahren erlassene Entscheidung keine übergreifende Bindungswirkung auch für den anderen Verfahrensgegenstand.
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bb) Zudem ist schon die Prämisse des Oberlandesgerichts nicht haltbar, dass mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zugleich notwendigerweise die gerichtliche Entscheidung für ein Residenzmodell verbunden sei (vgl. RakeFamRZ 2019, 213, 214). Diese Folge mag zwar in den meisten Fällen Motiv für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil sein. Sie ist aber nicht Gegenstand der Entscheidung, welche allein in der Übertragung der entsprechenden Befugnis auf den Elternteil besteht. Auch ist die Betreuung im Residenzmodell nicht auf andere Weise zwangsläufig mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden. So kann im Einzelfall das Aufenthaltsbestimmungsrecht etwa dem Elternteil zu übertragen sein, der eine Fremdunterbringung des Kindes befürwortet und umsetzen wird, wenn diese für das Kindeswohl erforderlich ist.
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Erst recht bedürfte die Entscheidung zum Sorgerecht auch keiner vorherigen Abänderung, wenn der zur Aufenthaltsbestimmung berechtigte Elternteil später die Einrichtung eines Wechselmodells befürworten und ein solches alsdann einvernehmlich durchgeführt werden sollte. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts müsste in diesem Fall hingegen zunächst ein Abänderungsverfahren durchgeführt werden. Zudem kann es im Einzelfall bei von den Eltern einvernehmlich angestrebtem Wechselmodell auch im Sinn des Kindeswohls liegen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen wird, wenn dieser etwa eine zuverlässige Durchführung des Wechselmodells eher gewährleistet als der andere Elternteil. Durch eine implizite Festlegung des Umgangsmodells schon im Rahmen der Sorgerechtsentscheidung könnte überdies bei fehlenden Abänderungsgründen einem umgangsberechtigten Elternteil bereits die Möglichkeit abgeschnitten werden, überhaupt eine erstmalige vollstreckbare Umgangsregelung zu erwirken.
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Dass eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mitsorgeberechtigt ist, zu einer vorherigen sorgerechtlichen Regelung möglicherweise in sachlichen Widerspruch treten kann, stellt sich als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 =FamRZ 2017, 532Rn. 21). Im vorliegenden Fall haben sich für das Oberlandesgericht aus der Parallelität der bei ihm gleichzeitig anhängigen Verfahren bezüglich Sorge- und Umgangsrecht keine Probleme ergeben. Dass bei Parallelverfahren, die sich auf inhaltlich überschneidende Fragestellungen beziehen, eine allgemeine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehen kann, ist schließlich keine Besonderheit von Kindschaftsverfahren oder sonstigen Familienverfahren. Die Frage, ob es sinnvoll erscheint, durch eine gesetzliche Zusammenfassung der Verfahrensgegenstände von Sorgerecht und Umgangsrecht zu einem einheitlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Regelungen zu vermindern, ist rechtspolitischer Natur und kann sich schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht stellen.
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cc) Da sich das vorliegende Verfahren auf die erstmalige gerichtliche Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und den Kindern bezieht, ist die Entscheidung somit unabhängig vom Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen nach § 1696 Abs. 1 BGB zu treffen. Indem das Oberlandesgericht mit der von ihm gebilligten und zudem noch ergänzten Umgangsregelung des Amtsgerichts in der Sache entschieden hat, hat es das Umgangsbegehren des Kindesvaters selbst nicht am einschränkenden Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 1 BGB scheitern lassen. Die von den Vorinstanzen getroffene Umgangsregelung geht im Übrigen mit ihrem Umfang von nahezu fünf Tagen in jeweils zwei Wochen über den herkömmlichen Umfang im Residenzmodell deutlich hinaus und ist vom paritätischen Wechselmodell nicht weit entfernt.
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b) Die angefochtene Entscheidung beruht allerdings nicht auf dem vom Oberlandesgericht unzutreffend herangezogenen Entscheidungsmaßstab. Denn auch anhand des für die erstmalige Umgangsregelung geltenden Maßstabs nach §§ 1684 , 1697 a BGB erweist sich der angefochtene Beschluss im Ergebnis als richtig. Aus den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass jedenfalls die vom Kindesvater angestrebte Erweiterung der Umgangskontakte bis hin zu einem paritätischen Wechselmodell im vorliegenden Fall dem Wohl der betroffenen Kinder nicht am besten entspricht.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frage, ob die Anordnung des Wechselmodells geboten sein kann, unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Senat in Sorgerechtsfragen bislang die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt. Gleiches gilt auch für Regelungen zum Umgangsrecht und mithin hier für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells. Ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 =FamRZ 2017, 532Rn. 25 mwN).
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Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Das ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht. Würde der entgegengesetzte Wille eines Elternteils gleichsam als Vetorecht stets ausschlaggebend sein, so würde der Elternwille ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende jeweilige Motivation des Elternteils in sachwidriger Weise über das Kindeswohl gestellt. Vergleichbar ist das Einverständnis beider Eltern auch nicht Voraussetzung der Begründung oder Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den Fällen der §§ 1626 a , 1671 BGB . Durch die Regelung in § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 2 Satz 1 BGB ist vielmehr gerade ermöglicht worden, den Vater auch ohne Zustimmung der Mutter an der elterlichen Sorge zu beteiligen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 =FamRZ 2017, 532Rn. 26 mwN).
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Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 =FamRZ 2017, 532Rn. 27 mwN).
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB ). Mit der Vorschrift ist allerdings noch keine quantitative Festlegung einer zu treffenden Umgangsregelung verbunden. Eine solche muss vielmehr im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entsprechen. Bei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen - wenn auch gewichtigen - Kindeswohlaspekts. Dass dadurch die Bedeutung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen unterstrichen wird, verleiht diesem Gesichtspunkt aber noch keinen generellen Vorrang gegenüber anderen Kindeswohlkriterien. Beim Wechselmodell kommt hinzu, dass dieses gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Auf Seiten des Kindes wird ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Hierfür kann gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Bei Kindern im Jugendalter verringert sich ohnedies die gemeinsame Zeit von Eltern und Kind, weil die Kinder ihren Aktionsradius erweitern und für sie die mit Gleichaltrigen verbrachte Zeit bedeutsamer wird (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 =FamRZ 2017, 532Rn. 28 f. mwN).
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Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird dann durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten "Koalitionsdruck" in Loyalitätskonflikte. Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen. Zwar ist die Senkung des elterlichen Konfliktniveaus ein Anliegen der mit der Trennungs- und Scheidungsproblematik befassten Professionen und das Familiengericht dementsprechend schon von Gesetzes wegen angehalten, auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken (vgl. § 156 Abs. 1 FamFG ). Jedoch erscheint die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen. Das schließt nicht aus, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönlichen Konflikt von der - gemeinsamen - Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegenüber dem Kind zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen. Auch mag ein Wechselmodell in akuten Trennungssituationen - etwa zunächst versuchsweise - angeordnet werden können, um eine für das Kind möglichst wenig belastende Elterntrennung zu ermöglichen und insbesondere bei starker Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen Kontinuität herzustellen, die dem Kind bei der Bewältigung der Elterntrennung helfen kann (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 =FamRZ 2017, 532Rn. 30 f. mwN).
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bb) Gemessen an diesen Kriterien scheidet im vorliegenden Fall die vom Kindesvater erstrebte Anordnung eines Wechselmodells aus.
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Das Oberlandesgericht hat eine weiter ausgedehnte Umgangsregelung insbesondere deswegen abgelehnt, weil der Kindesvater es nach dem im Parallelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten weniger als die Kindesmutter vermöge, die Bindung der Kinder an den anderen Elternteil zu respektieren. Es hat diesen Umstand auch zutreffend als für die Implementierung des Wechselmodells bedeutsam erachtet, weil sich die insoweit eingeschränkte Erziehungseignung des Kindesvaters bei der Durchführung der Umgangskontakte nachteilig auf die Kinder auswirkt. Hier hat es der Kindesvater nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts seit der Trennung der Eltern immer wieder dazu kommen lassen, dass die Umgangszeiten ausgedehnt wurden und die Kinder nicht zur verabredeten Zeit zur Kindesmutter zurückgekehrt sind. Zwar ist danach auch der Kindesvater grundsätzlich hinreichend erziehungsgeeignet. Allerdings bestehen Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit, weil er die Kinder in den Elternkonflikt hineinzieht und sie verstärktem Loyalitätsdruck aussetzt. Seine Reaktionen und Aktionen im Rahmen der Übergabesituationen zeigen die Schwierigkeit des Kindesvaters, sich von den Kindern zu lösen und diese jeweils der Mutter zu übergeben.
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Damit fehlt es jedenfalls derzeit an der für ein Wechselmodell erforderlichen hinreichenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern. Insbesondere mangelt es an der hierfür erforderlichen Erziehungskompetenz des Kindesvaters, der es (noch) nicht erkannt hat, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf.
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Dementsprechend hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht auch dem geäußerten Kindeswillen wie im Parallelverfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen, weil dem weitere, gewichtigere Gründe des Kindeswohls entgegenstehen. Zwar haben die Kinder nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen eine intakte Bindung zum Kindesvater. Dieser bietet ihnen insbesondere im früheren Familienwohnheim gute Spielgelegenheiten und beschäftigt sich intensiv mit den Kindern.
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Demgegenüber fällt jedoch erheblich ins Gewicht, dass hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters, insbesondere seiner Bindungstoleranz, deutliche Abstriche zu machen sind. Das Oberlandesgericht hat insoweit in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, der Kindesvater vermöge es nach wie vor weniger als die Kindesmutter, den Kindern zu ihrer Entwicklung Freiräume zu gewähren und dabei eigene Bedürfnisse hintanzustellen. In diesem Zusammenhang sei auch das über Jahre hinweg wiederholte und drängende Einwirken auf die Kinder negativ zu gewichten. Wenn der Kindesvater insbesondere in den Übergabesituationen, in denen es den Kindern und vor allem K-D. schwergefallen sei, sich von ihm zu lösen und zur Mutter zu gehen, diese Situationen filme, anstatt den Kindern als Vater stärkend zur Seite zu stehen, zeige dies, dass er sich in für die Kinder wichtigen Situationen eher weniger empathisch auf die Bedürfnisse der Kinder einstellen könne. Erzieherische Defizite des Kindesvaters betreffen vor allem auch die Vermittlung von Regeln und Grenzen. Zudem lässt er es an der notwendigen Loyalität zur Kindesmutter als dem anderen Elternteil fehlen. Es wirkt sich nachteilig auf die Kinder aus, wenn sie von einem Elternteil - bewusst oder unbewusst - unter "Koalitionsdruck" gesetzt und sie dadurch in Loyalitätskonflikte gebracht werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 =FamRZ 2017, 532Rn. 31 mwN).
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Beide Vorinstanzen befinden sich mit ihrer Einschätzung im Einklang mit dem im Parallelverfahren eingeholten und im vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise verwerteten Sachverständigengutachten und mit dem Jugendamt. Insbesondere hat der Verfahrensbeistand entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auch den gegenläufig geäußerten Willen der drei betroffenen Kinder berücksichtigt, diesen aber übereinstimmend mit der Sachverständigen und dem Jugendamt als vom Vater beeinflusst und im Widerspruch zu weiteren, gewichtigen Belangen des Kindeswohls angesehen.
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cc) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht die Kinder habe erneut anhören müssen, ist unbegründet. Die Kinder sind vor dem Amtsgericht in beiden Parallelverfahren insgesamt dreimal angehört worden. Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand haben darauf hingewiesen, dass die Kinder durch den in beiden Verfahren ausgetragenen Elternkonflikt erheblich belastet sind. Der Verfahrensbeistand hat es dementsprechend als berufener Interessenvertreter der Kinder ausdrücklich für richtig gehalten, dass die Kinder in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 -FamRZ 2019, 115Rn. 16). Da der Wille der Kinder und ihre Motivation aufgrund der erstinstanzlichen Anhörungen und des im Parallelverfahren eingeholten und im vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise verwerteten Sachverständigengutachtens ausführlich untersucht worden sind, bedurfte es vor dem Oberlandesgericht keiner erneuten Anhörung der Kinder.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Krüger