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  • 13.03.2017 · Fachbeitrag · VKH

    Auch für Scheidung einer Scheinehe gibt es VKH

    | Da ein Eheaufhebungs- oder ein Scheidungsverfahren die einzigen Möglichkeiten sind, eine Scheinehe aufzuheben, kann zwar die Eingehung der Scheinehe als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, nicht aber die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen (BGH FamRZ 11, 872). Wenn sowohl die Voraussetzungen des § 1314 BGB als auch die der §§ 1565 ff. BGB vorliegen, können die Ehegatten zwischen beiden Möglichkeiten wählen und von dem einen auf den anderen Antrag übergehen, § 113 Abs. 4 Nr. 2 FamFG (OLG Braunschweig 4.4.17, 1 WF 241/16, Abruf-Nr. 192127 ). |