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  • · Fachbeitrag · Unterhalt

    Fortsetzung des Verfahrens nach Widerruf eines Anerkenntnisses

    von RiOLG Eva Bode, Hamm

    | Auch nach einem Anerkenntnis kann das laufende Verfahren fortgeführt werden, wenn das Anerkenntnis wirksam widerrufen wird. Dies gilt nach der Ansicht des OLG Hamm selbst dann, wenn entgegen § 581 ZPO noch keine strafrechtliche Verurteilung wegen Prozessbetrugs erfolgte. |

    Sachverhalt

    Zugunsten der Ehefrau (F) ist Trennungsunterhalt gegen den Ehemann (M) tituliert. Kindesunterhalt für die drei gemeinsamen Kinder ist ebenfalls gegenüber dem M tituliert. Dabei wurden die weiteren Unterhaltspflichten des M berücksichtigt: Er lebt mit seinem vierten Kind (geboren 2014) und dessen Mutter (Lebensgefährtin L) im gemeinsamen Haushalt. Nach Geburt dieses Kindes befand sich die L in Elternzeit und bezog Elterngeld. Nun begehrt der M die Abänderung des titulierten Trennungsunterhalts und behauptet Einkommensänderungen bei sich und der F. Dem ist die F erstinstanzlich zunächst entgegengetreten und hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat sie anerkannt, dass der Trennungsunterhalt ab Antragstellung reduziert wird, und im übrigen Antragszurückweisung beantragt. Das AG hat einen entsprechenden Teilanerkenntnisbeschluss erlassen.

     

    Nach der mündlichen Verhandlung hat die F das Anerkenntnis widerrufen und Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Grundlage des Anerkenntnisses sei die Erklärung des M in der mündlichen Verhandlung gewesen, dass die unterhaltsberechtigte L ihre Elternzeit verlängert habe und nicht erwerbstätig sei. Diese Erklärung sei jedoch falsch. Damit sei das Anerkenntnis aufgrund eines Verfahrensbetrugs durch den M verursacht worden. Die L arbeitet unstreitig seit April oder Mai 2016 an zwei Wochentagen und erzielt monatlich zwischen 1.400 EUR und 1.600 EUR netto. Der M verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, da sie der materiellen Rechtslage entspreche; die F habe keinen höheren Anspruch. Die Beschwerde der F ist erfolgreich (OLG Hamm 9.1.17, 4 UF 181/16, Abruf-Nr. 191736).