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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Tücken der Teilanfechtung und der Anschlussbeschwerde

    von VRiOLG a.D. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    | Der BGH hat sich mit den Konsequenzen der Teilanfechtung für den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts auseinandergesetzt und mit der Befugnis anderer Versorgungsträger, nicht angefochtene Teile der VA-Entscheidung im Wege der Anschlussbeschwerde (§ 66 FamFG) zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen. Der Beitrag erläutert, wie die Anwälte der Ehegatten reagieren müssen, wenn ein bestimmter Fehler den gesamten VA betrifft, damit die gesamte Entscheidung überprüft werden kann. |

    Sachverhalt

    Das AG hat die Ehe der Beteiligten geschieden und den VA geregelt. Der Ehemann (M) hat in der Ehezeit zwei berufsständische Versorgungsanrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung erworben. Insoweit hat das AG im Beschluss angeordnet, dass beide Anrechte im Wege der internen Teilung auszugleichen sind. Dagegen hat die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Beschwerde eingelegt und gerügt, dass die Rechtsgrundlage für die Übertragung des Anrechts im Tenor fehlt. Nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist hat sich die Nordrheinische Ärzteversorgung der Beschwerde angeschlossen und das Gleiche beanstandet. Das OLG hat den Tenor um die Rechtsgrundlage auf die Beschwerde ergänzt und die Beschwerde der Nordrheinischen Ärzteversorgung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich erfolglos deren Rechtsbeschwerde.

     

    • a) Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an BGH FamRZ 11, 547).
    • b) Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, diejenigen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht, im Wege der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen; solange die Anschließung möglich ist, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht in Teilrechtskraft.
    • c) Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.