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  • · Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis

    VKH-Vorschuss bei Quotenunterhalt?

    | Der wirtschaftlich schwächere und unterhaltsberechtigte Ehegatte nimmt gerne die Möglichkeit wahr, den anderen auf Zahlung eines VKH-Vorschusses in Anspruch zu nehmen. Geht dies auch, wenn Unterhalt nach Quote geschuldet wird? |

     

    • Beispiel

    Die Ehefrau (F) möchte den Scheidungsantrag einreichen. Nach ihren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen läge der Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens bei über einer Million EUR, entsprechend hoch sind die vorzulegenden Gerichtskosten. Eigene Einkünfte außer Unterhalt hat die F nicht, aber Vermögen. Hat sie Aussicht auf die Zahlung eines VKH-Vorschusses?

     

    Zunächst ist festzuhalten, dass der Gegenstandswert für Scheidungsverfahren nach § 43 Abs. 1 FamGKG auf 1 Mio. EUR begrenzt ist. Dies macht bei zwei Gebühren aber immer noch einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 10.662 EUR erforderlich, § 14 Abs. 1 FamGKG.

     

    Erstaunlicherweise steigen in diesem Bereich die Gerichtskosten stärker als die Anwaltsgebühren, nämlich pro 50.000 EUR Gerichtskosten 180 EUR mehr und Anwaltsgebühren netto 150 EUR mehr. Erfunden hat diese abflachende Kurve der Gesetzgeber. Allein ihm obliegt es auch, die Verhältnisse ggf. zu ändern.

     

    • Lösung

    Der aus § 1360a Abs. 4 BGB abgeleitete Anspruch auf Zahlung eines VKH-Vorschusses ist Ausfluss der Unterhaltsverpflichtung, gibt aber einen eigenständigen Billigkeitsanspruch.

     

    Die h.M. versagt daher einen Anspruch auf VKH-Vorschuss, wenn Quotenunterhalt gezahlt wird. Der im Ehegattenunterhaltsrecht geltende Halbteilungsgrundsatz würde nach dieser Auffassung sonst verletzt (Palandt/Brudermüller, 78. Aufl., § 1360a BGB Rn. 11).

     

    Daher bleibt als Trost für die F nur, dass nach der Beendigung des Scheidungsverfahrens ein Kostenausgleich stattfindet, § 150 FamFG.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Grandel in MünchenerAnwaltsHandbuch Familienrecht, 5. Aufl., § 8 Rn. 138 ff.
    • Streicher in Handbuch Scheidungsrecht, 8. Aufl, § 1 Rn. 469 ff.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 111 | ID 46280912