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  • · Fachbeitrag · Haushaltsgegenstände

    Haushaltsgegenstände im Alleineigentum: Abgrenzung Zugewinnausgleich/Hausratsverfahren

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    | Der BGH hat kürzlich eine wichtige Entscheidung zur Abgrenzung zwischen Verteilungsverfahren über Haushaltsgegenstände und Zugewinnausgleich getroffen (BGH FK 11, 135, Abruf-Nr. 111979 = FamRZ 11, 1059). Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die richtige anwaltliche Vorgehensweise: |

     

    Tenor der Entscheidung

    Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich (ZGA). Sie unterfallen auch dann dem ZGA, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31.8.09 geltenden HausratsVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde.

     

    Auswirkungen für die Praxis

    Vorsicht ist geboten, wenn ein Ehegatte einen Gegenstand herausverlangt, der ihm allein gehört. Dabei handelt es sich um einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Verfahrensmäßig ist dies eine sonstige Familienstreitsache im Sinne des § 266 FamFG. Folge: Für ein solches Verfahren besteht Anwaltszwang. Zudem unterliegen die Rechtsmittel der Begründungspflicht des § 117 FamFG. Daher kann ein solches Herausgabeverfahren auch nicht mit einem Verfahren zur Überlassung von Haushaltsgegenständen verbunden werden. Denn bei letzterem handelt es sich um eine FG-Familiensache, die anderen Kriterien und anderen Verfahrensgrundsätzen unterliegt. Verlangt also auch der andere Ehegatte den Gegenstand für sich, macht er einen Anspruch nach § 1568b BGB geltend, der in einem gesonderten Verfahren zu behandeln ist.