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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersvorsorge

    Anrecht aus Direktzusage: Interne Teilung prüfen

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Der BGH hat entschieden, wie ein Anrecht aus einer Direktzusage im VA richtig geteilt wird. FK zeigt, worauf Sie dabei achten müssen. |

    Sachverhalt

    M hat in der Ehezeit u. a. ein Anrecht aus einer betrieblichen Direktzusage der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) erworben, das eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung umfasst. Nach der Teilungsordnung der DFS ist das Anrecht im VA intern zu teilen. Der Wert des Anrechts ist als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG zu berechnen. Dafür ist bezogen auf das Ehezeitende ein versicherungsmathematischer Barwert zu berechnen, wobei die biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen und der Rechnungszins nach dem BilMoG zugrunde zu legen sind. Der Risikoschutz für den Ausgleichsberechtigten wird auf eine reine Altersversorgung beschränkt. Zur Kompensation erhält er einen versicherungsmathematischen Zuschlag zur Altersrente, der auf Basis der Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung berechnet wird. Die für den Berechtigten zu begründende Rentenanwartschaft wird ermittelt, indem der Ausgleichswert mit den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichsberechtigten zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts in ein eigenständiges Anrecht auf Altersrente umgerechnet wird.

     

    Das OLG hat das Anrecht des M in Höhe des ermittelten Kapital-Ausgleichswerts, bezogen auf das Ehezeitende, intern geteilt. Weiter hat es angeordnet, dass die Übertragung gemäß der Teilungsordnung erfolge, jedoch mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des Kompensationsausgleichs und des Ausgleichswerts in einen Versorgungsanspruch der F mit den Rechnungsgrundlagen stattfinde, die für F bei Ehezeitende maßgeblich waren. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die DFS teilweise erfolgreich gegen diese Maßgabenanordnung.