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  • 28.05.2009 | Zugewinnausgleich

    Geltendmachung von Einzelforderungen nach Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Zur nachträglichen Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn diese im durch Vergleich beendeten Zugewinnausgleichsverfahren nicht berücksichtigt worden war (BGH 12.11.08, XII ZR 134/04, FamRZ 09, 193, Abruf-Nr. 090048).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien, die seit 1986 getrennt gelebt haben und seit 23.1.01 rechtskräftig geschieden sind, schlossen am 30.1.01 vor dem KG folgenden Vergleich:  

     

    1. Es besteht Einigkeit darüber, dass Zugewinnausgleichsansprüche nicht bestehen.
    2. [...]
    3. Die Parteien sind darüber einig, dass keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr bestehen, soweit sie familienrechtlicher Art sind oder sich auf das Hausgrundstück A. …Weg beziehen. [...]

     

    Mit der 2002 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung eines im Juni 1987 (40.000 DM) und eines im Frühjahr 1989 (30.000 DM) gewährten Darlehens. Das LG hat der Klage stattgegeben, das KG hat sie abgewiesen. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das KG zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe