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  • 01.08.2007 | ZPO

    PKH im vereinfachten Unterhaltsverfahren

    von RA Thomas Herr, FA Familien- und Arbeitsrecht, Kassel

    Es kommt immer wieder zur Versagung von PKH im vereinfachten Unterhaltsverfahren durch den Rechtspfleger mit der Begründung, es handele sich um ein unkompliziertes und kostenfreies Formularverfahren, in welchem die Rechtsantragsstelle konsultiert werden könne. Der Beitrag stellt anhand einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt/Main die Rechtslage dar und fasst die wichtigsten Argumente zusammen.  

     

    Der Fall des OLG Frankfurt/Main (13.3.07, 2 WF 111/07, n.v., Abruf-Nr. 072240)

    Der Kindesvater war im Klageverfahren von der Arbeitsförderung, vertreten durch den Landkreis, aus übergegangenem Recht auf laufenden Unterhalt in Anspruch genommen worden. Die Klage blieb wegen nachgewiesener Leistungsunfähigkeit des Vaters ohne Erfolg. Im Vergleich wurden lediglich ältere Rückstände geregelt. Während dieses Verfahrens forderte der Landkreis in seiner Funktion als Beistand den Vater mehrfach zur Auskunft auf, welche dieser zwar nicht erteilte, aber mit zahlreichen Versuchen, die Sachbearbeiterin diesbezüglich zu kontaktieren, scheiterte. Der Landkreis beantragte die Festsetzung von Unterhalt nach § 645 ZPO. Die Rechtspflegerin versagte die vom Kindesvater zur anwaltlichen Rechtsverteidigung beantragte PKH mit der Begründung, dass PKH im vereinfachten Verfahren regelmäßig nicht in Betracht komme, weil das Verfahren kostenfrei sei. Den Einwendungsbogen könne der Kindesvater unter Mithilfe der Rechtsantragsstelle ausfüllen. Auch habe er die vom Landkreis außergerichtlich angeforderte Auskunft nicht erteilt, weshalb die Rechtsverteidigung mutwillig sei. Auf seine Beschwerde hob das OLG die Entscheidung auf.  

     

    Besonderheiten des Verfahrens nach § 645 ff. ZPO beachten

    Es ist zu unterscheiden zwischen den Voraussetzungen der §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO einerseits (Kostenarmut unterstellt) und der Parteirolle im vereinfachten Verfahren andererseits. PKH wird bewilligt bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (Antragsteller) oder Rechtsverteidigung (Antragsgegner) und fehlender Mutwilligkeit, § 114 Abs. 1 ZPO. Ein Anwalt wird beigeordnet, wenn dies erforderlich ist, § 121 Abs. 2 ZPO.  

     

    Im vereinfachten Verfahren ist die Frage der Erfolgsaussicht sowie der Mutwilligkeit für den Antragsteller i.d.R nicht problematisch. Die Verfahrensvoraussetzungen sind gesetzlich geregelt, § 645 ZPO. Mutwillig ist eine Unterhaltsklage, wenn der Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden kann (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. § 114 ZPO Rn. 40 c). Ein Anwalt ist i.d.R. beizuordnen, weil ein Antragsteller als juristischer Laie überfordert ist, wenn er das Verfahren selbst betreibt, denn er kann weder das Einkommen des Antragsgegners schätzen noch schwierige Fragen wie die der Berechnung nach § 645 Abs. 1 ZPO (das Eineinhalbfache des Regelbetrags) oder die der Kindergeldverrechnung nach § 1612 Abs. 5 BGB selbst beantworten oder die einem Laien nicht verständlichen Formulare ausfüllen (Zöller/Philippi, a.a.O., § 646 ZPO Rn. 1 m.w.N.; a.A. OLG Dresden FamRZ 01, 634, ebenfalls mit vielen Nachweisen: keine Regelbeiordnung, sondern Einzelfallprüfung).