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  • 27.05.2010 | Versorgungsausgleich

    Versorgungsausgleichskasse ist gegründet

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Am 1.4.10 ist § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG in Kraft getreten. An diesem Tag wurde im BGBl bekannt gemacht, dass die Versorgungsausgleichskasse (VAK) ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat. Diese Pensionskasse ist aufgrund des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse (Art. 9e des Gesetzes vom 15.7.09, BGBl I, 1939) von einem Konsortium von 38 Lebensversicherern als VVaG gegründet worden. Sie soll die Versorgung des Ausgleichsberechtigten bei der externen Teilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts durchführen, wenn der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nicht ausübt.  

     

    Übersicht: Wichtiges zur neuen Versorgungsausgleichskasse (VAK)
    • Grundsatz interne Teilung: Nach dem seit 1.9.09 geltenden neuen Recht des VA wird der (öffentlich-rechtliche) Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich durch eine interne Teilung durchgeführt. D.h., dass jedes von den Ehegatten in der Ehezeit erworbene Anrecht innerhalb des Versorgungssystems hälftig zwischen ihnen aufgeteilt wird, § 10 VersAusglG.

     

    • Ausnahme externe Teilung: Dabei wird der dem Ausgleichsberechtigten zustehende Ausgleichswert (der hälftige Ehezeitanteil, § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) in ein anderes Versorgungssystem transferiert, § 14 Abs. 1 VersAusglG. Voraussetzung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG ist, dass
    • entweder der Ausgleichswert einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigt und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen die externe Teilung verlangt
    • oder der Ausgleichsberechtigte und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen die externe Teilung ausdrücklich vereinbaren.

     

    • Der Ausgleichsberechtigte kann den Versorgungsträger, bei dem der Ausgleichswert für ihn begründet werden soll (sog. Zielversorgung), wählen, § 15 Abs. 1 VersAusglG. Dafür kann ihm das Familiengericht eine Frist setzen, § 222 Abs. 1 FamFG. Übt er das Wahlrecht nicht (fristgerecht) aus, muss das Gericht den Ausgleichswert bei einem Auffangversorgungsträger begründen. Das ist grundsätzlich die gesetzliche Rentenversicherung, § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG.

     

    • Wird jedoch ein Anrecht i.S. des Betriebsrentengesetzes (also eine betriebliche Altersversorgung) extern geteilt, ist das Anrecht für den Berechtigten gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG nun bei der VAK zu begründen. Damit soll gewährleistet werden, dass der Berechtigte ein dem auszugleichenden Anrecht strukturell vergleichbares Anrecht erhält.

     

    • Die VAK ist wie die meisten betrieblichen Altersversorgungen kapitalgedeckt.

     

    • Der Ausgleichswert wird als Einmalbeitrag behandelt. Es ist keine weitere Beitragszahlung möglich.

     

    • Das erworbene Anrecht beschränkt sich auf eine Altersrente.

     

    • Die VAK gewährleistet eine Garantieverzinsung des angesammelten Kapitals und eine Beteiligung des Versicherten an den erwirtschafteten Überschüssen.

     

    • Abschlusskosten erhebt sie nicht.

     

    • Ein Zugriff auf das von der VAK verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen.

     

    • Die VAK ist Pflichtmitglied beim Sicherungsfonds „Protektor“ und so vor Insolvenz geschützt.

     

    • Praxishinweis: Die zustellungsfähige Anschrift lautet: Versorgungsausgleichskasse, Pensionskasse auf Gegenseitigkeit, Reinsburgstr. 19, 70178 Stuttgart. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versorgungsausgleichskasse.de.
     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 105 | ID 135930