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  • 27.07.2011 | Versorgungsausgleich

    Lebensversicherung als Sparvertrag für ein Kind

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Die von einem Ehegatten als Versicherungsnehmer erklärtermaßen als Sparvertrag auf das Leben eines Kindes als Versicherter abgeschlossene private Renten-Lebensversicherung unterliegt auch dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Bezugsrecht dem Ehegatten zusteht und die vereinbarte Rentenzahlung zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem der Ehegatte aus dem aktiven Erwerbsleben ausscheiden wird (OLG Zweibrücken, 4.2.11, 2 UF 82/10, FuR 11, 354, Abruf-Nr. 112279).

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann M hat nach Trennung der Ehegatten, aber vor Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) eine fondsgebundene private Lebensversicherung auf Rentenbasis abgeschlossen. Versicherte Person ist der minderjährige Sohn S, der bei der Ehefrau F lebt. Im Versicherungsvertrag ist keine bezugsberechtigte Person angegeben. Dem M wird nach den Versicherungsbedingungen ab 2025 nach Vollendung des 66. Lebensjahres eine Rente gezahlt, falls S nicht vorher verstirbt. Im Antrag gab M an, den Vertrag als Sparvertrag für den S abschließen zu wollen. Dieser Passus wurde aber nicht Bestandteil des Versicherungsvertrags. Das AG bezog das Anrecht aus der Lebensversicherung in den Wertausgleich bei der Scheidung ein und begründete zulasten dieses Anrechts im Wege externer Teilung für die F ein Anrecht von 1.609,70 EUR bei einem anderen Versorgungsträger. Dagegen wandte sich das Versicherungsunternehmen mit dem Einwand, die Versicherung falle nicht in den Versorgungsausgleich (VA), weil sie nicht der Absicherung des M im Alter diene. Das Rechtsmittel hatte beim OLG Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem VA unterliegen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nur Anrechte, die der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen. Für eine Versorgung wegen Alters ist regelmäßig erforderlich, dass die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll. Diese Voraussetzungen erfüllt das Anrecht des Ehemannes aus der Lebensversicherung nicht.  

     

    Zwar besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Beginn der Rentenzahlungen und der Beendigung des aktiven Berufslebens des M. Auch stehen die Leistungen aus dem Vertrag mangels Festlegung eines anderen Bezugsberechtigten bislang diesem zu. Gegen das Vorliegen einer Altersversorgung des M spricht aber Folgendes: Das versicherte Risiko ist nicht das Leben des Versicherungsnehmers (VN). Zwar ist die statistische Wahrscheinlichkeit, dass der S vor dem M stirbt, gering. Falls sich dieses Risiko aber verwirklicht, werden dem M nur die geleisteten Beiträge zurückgezahlt. Verstirbt der S während der Rentenlaufzeit, wird die Rentenzahlung eingestellt. Hinzu kommt, dass der M den Vertrag ausdrücklich als Sparvertrag für den S abgeschlossen hat. Auch wenn dies nicht im Versicherungsschein steht und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der M beabsichtigt, die Leistungen sich selbst zukommen zu lassen, wäre das Anrecht für Zwecke der Alterssicherung ungeeignet. Deshalb kann dahinstehen, ob S eigene Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegen M herleiten könnte.