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  • 01.10.2005 | Unterhalt

    Verbraucherinsolvenzverfahren und Unterhalt

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen, und Rechtsreferendar Korbinian Ortner, Traunstein

    Der BGH hat entschieden, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens trifft (BGH FK 05, 95 mit Anm. Soyka, Abruf-Nr. 050840). Der Beitrag erläutert die Auswirkungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens auf laufenden und rückständigen Unterhalt sowie auf Unterhaltsprozesse.  

    Unterhaltsansprüche im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Das Insolvenzrecht erfasst die gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Maßgebend ist, in welchem Stadium des Insolvenzverfahrens diese entstanden sind. Dies richtet sich nach dem Eröffnungszeitpunkt. Dieser ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss, § 27 Abs. 1 S. 1, oder aus dem Gesetz, § 27 Abs. 3 InsO.  

     

    Rückständige Unterhaltsleistungen zur Tabelle anmelden

    Familienrechtliche Unterhaltsansprüche fallen wie jede andere Forderung in die Insolvenzmasse nach § 35 InsO, wenn sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständig sind. Das Gesetz behandelt damit den Unterhaltsberechtigten wie andere Insolvenzgläubiger. Denn das Ziel des Insolvenzverfahrens, die bestmögliche Befriedigung aller vermögensrechtlichen Gläubiger zu erreichen, gilt auch für Unterhaltsansprüche.  

     

    Eine Unterhaltsforderung ist rückständig, wenn sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig war, aber noch nicht erfüllt ist, also auch der Anspruch für den aktuellen Monat (OLG Koblenz FamRZ 03, 109). Denn Unterhaltsansprüche sind regelmäßig im Voraus zu entrichten, § 1585 Abs. 1 S. 2 BGB, § 1612 Abs. 3 S. 1 BGB.