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  • 01.07.2006 | Unterhalt

    Surrogatsrechtsprechung für Altehen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Krefeld
    Die Surrogatsrechtsprechung gilt auch für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG. Bei Renteneinkünften ist jedoch zu differenzieren (BGH 23.11.05, XII ZR 73/03, FamRZ 06, 317, Abruf-Nr. 060247).

     

    Sachverhalt

    Die Ehe der Parteien wurde 1970 aus Verschulden des Beklagten geschieden. Seit dieser Zeit ist er zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Grundlage war das allein eheprägende Einkommen des Beklagten. Auf den sich daraus ergebenden Bedarf der Klägerin wurden ihre Einkünfte angerechnet. Die Klägerin bezieht seit 2001 Altersrente, die zum Teil auf Kindererziehungszeiten beruht, die durch die Betreuung eines Kindes entstanden sind, das erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren wurde. Der Beklagte erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Außerdem erhält er seit 2002 eine Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die aus einer Tätigkeit von 1978 bis 2001 zurückzuführen ist. Die der Klägerin während ihrer Erwerbstätigkeit bedarfsdeckend zugerechneten Einkünfte beruhten zum Teil auf einer fiktiven Zurechnung, da sie gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen hat. Die Klägerin begehrt die Abänderung des Urteils auf Grund der veränderten Einkommensverhältnisse und erstrebt eine Berücksichtigung ihrer Renteneinkünfte als eheprägendes Surrogat für ihre Haushaltstätigkeit. Das OLG hat ihre Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Einkommensermittlung ist die Rente des Mannes, die auf der erst mehrere Jahre nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit beruht, nicht als eheprägend anzusehen. Auf Seiten der Klägerin müssen die Anteile der Rente herausgerechnet werden, die auf Kindererziehungszeiten für das später geborene Kind beruhen.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung zeigt, dass der BGH mit Renteneinkünften kritischer umgeht, als aus seinen früheren Entscheidungen hervorgeht (FamRZ 01, 986; FamRZ 02, 572). Der BGH hat die Anteile der Rente herausgerechnet, welche auf Anwartschaften durch Kindererziehungszeiten beruhen, die durch die Betreuung des erst nach der Scheidung geborenen Kindes entstanden sind. Ob der Senat dies nach der Entscheidung (FK 06, 91, Abruf-Nr. 061201) immer noch aufrecht hält, dürfte zweifelhaft sein, da er dort die Unterhaltspflicht für ein nach der Scheidung geborenes Kind als eheprägend angesehen hat. Ebenso hat der BGH die Rente des Ehemannes auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die er erst nach der Scheidung eingegangen ist, unberücksichtigt gelassen. Diese Entscheidung zeigt, dass bei Renteneinkünften nicht stets davon auszugehen ist, dass diese eheprägend sind, weil sie als Ersatz an die Stelle des früheren Einkommens getreten sind (vgl. zu dieser Entscheidung auch FK 06, 77).