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  • 26.08.2008 | Unterhalt

    Neues Recht: So rechnen Sie richtig (Teil 1)

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Wie erwartet haben sich Probleme bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ergeben, wenn Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten mit gleichrangigen Ansprüchen des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen oder mit Ansprüchen nach § 1615l BGB zusammentreffen. In den nächsten Ausgaben von FK zeigen wir, wie Sie in den verschiedenen Fallkonstellationen richtig rechnen. Dabei wird zugrunde gelegt, dass sowohl aus der geschiedenen Ehe als auch aus der neuen Ehe bzw. neuen Beziehung ein Kind hervorgegangen ist und die jeweils betreuenden Elternteile, die unterhaltsberechtigt sind, Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Bei den Einkünften sind stets die Kindesunterhalte abgezogen, da die Kinder vorrangig sind und für die 2. Rangstufe nur das danach verbleibende Einkommen zur Verfügung steht.  

     

    Gleichrangige Ehegatten

    Der Gleichrang des geschiedenen Ehegatten mit Unterhaltsansprüchen des neuen Ehegatten oder des neuen Partners nach § 1615l BGB ergibt sich aus § 1609 Nr. 2 BGB.  

     

    Praxishinweis: Bei den Leitlinien regeln nur das OLG Hamm (unter Nr. 24) und das OLG Köln (unter Nr. 15.5, bezüglich Mangelfallberechnung unter 23.2), wie der Unterhalt berechnet wird.