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  • 27.04.2010 | Unterhalt nach § 1615l BGB

    Unterhaltsmindestbedarf bei § 1615l BGB bemisst sich nach Existenzminimum

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nicht ehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen (zurzeit 770 EUR) pauschaliert werden darf.  
    2. Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.  
    (BGH 16.12.09, XII ZR 50/08, FamRZ 10, 357, Abruf-Nr. 100274).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien lebten von September 95 bis März 06 in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 95 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nicht ehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 00 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 06 die Schule besucht. Die im Jahre 68 geborene Klägerin war nach Abschluss ihres Studiums nur im Rahmen zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes für Archäologie erwerbstätig und erzielte daraus Einkünfte in unbekannter Höhe. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbstätig. Seit dem Jahre 06 erzielt sie geringfügige Einkünfte, die sich auf monatlich rund 200 EUR netto belaufen. Die Klägerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Mai 06 von monatlich 908 EUR. Das AG hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG der Klage für die Zeit von Mai 06 bis Januar 07 überwiegend stattgegeben und für die Folgezeit Unterhaltsansprüche versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst zu decken vermag. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Bedarf nach § 1615l Abs. 2 BGB richtet sich nach den Vorschriften über den Verwandtenunterhalt und damit nach der Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils. Es kommt darauf an, wie sich dessen wirtschaftliche Verhältnisse bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten. Ist der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, richtet sich der Bedarf nach dessen Einkommen, er darf aber mit eigenen Einkünften und Unterhalt nicht mehr zur Verfügung haben, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt.  

     

    Dagegen kommt keine Bedarfsbemessung aufgrund des tatsächlichen Lebensstandards der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht, weil dieser durch freiwillige Leistungen des leistungsfähigeren Elternteils bestimmt wird, die unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen.