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  • 01.04.2005 | Unterhalt

    Grundsätze der „Hartz-IV-Reform“

    von RiOLG Dr. Frank Klinkhammer, Düsseldorf

    Zum 1.1.05 ist mit „Hartz IV“ die letzte Stufe der Arbeitsmarktreformen in Kraft getreten (dazu Klinkhammer, FamRZ 04, 1909). Im Mittelpunkt steht das neue SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Der Beitrag informiert über die wesentlichen Grundzüge dieser Reform.  

     

    Statt Arbeitslosenhilfe nun Arbeitslosengeld II für alle Erwerbsfähigen

    Die im SGB III geregelte Arbeitslosenhilfe entfällt. Stattdessen haben erwerbsfähige Hilfebedürftige, die zwischen 15 und 64 Jahren alt sind, seit dem 1.1.05 Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Voraussetzungen dafür sind im Wesentlichen Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II) und Bedürftigkeit. Auch wer als Erwerbsfähiger bislang nur Sozialhilfe bezog, fällt jetzt unter die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Wer 65 Jahre und älter ist oder dauerhaft voll erwerbsgemindert, erhält dagegen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 ff. SGB XII. Damit verbleiben für die Hilfe zum Lebensunterhalt (nun drittes Kapitel des SGB XII) im Wesentlichen nur noch Kinder und Erwachsene unter 65 Jahren, die zeitweise (länger als sechs Monate) voll erwerbsgemindert sind.  

     

    Praxishinweis: Erwerbsfähig ist z.B. auch eine Mutter, die ein zweijähriges Kind betreut. War sie bislang erwerbstätig und steht sie nun dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, hat sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III, wohl aber auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II.