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  • 01.06.2005 | Unterhalt

    Die Rückforderung überzahlten Unterhalts

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Ist zu viel Unterhalt gezahlt worden, stellt sich für den Anwalt das Problem, ob und wie er den überzahlten Betrag zurückverlangen kann. Denn durch Unterhaltsleistungen werden in der Regel keine Vermögensvorteile geschaffen. Vielmehr verbraucht der Empfänger das Geld für seinen Lebensunterhalt. Der Beitrag zeigt die Möglichkeiten der Rückforderung auf.  

    Freiwillige Mehrleistungen

    Freiwillige Mehrleistungen von Unterhalt sind nicht stets rückforderbar.  

     

    Familien- und Trennungsunterhalt

    Bei freiwilligen Mehrleistungen schließen §§ 1360b, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB Regressansprüche aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt aus, sei es aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder etwaiger besonderer familienrechtlicher Ausgleichspflicht (BGHZ 50, 270; OLG Karlsruhe FamRZ 90, 744). § 1360b BGB beinhaltet eine widerlegbare Vermutung. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung und dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft, dass der zu viel Leistende im Zweifel keinen Rückforderungsanspruch hat.  

     

    Der zurückfordernde Ehegatte muss deshalb darlegen und beweisen, dass er einen höheren Beitrag geleistet hat, als ihm oblag und er – für den Empfänger von vornherein erkennbar – bereits bei der Zuvielleistung eine Rückforderungsabsicht gehabt hat. Für die Erkennbarkeit reicht es aus, dass sich das Erstattungsverlangen aus den Umständen ergibt. Bei Mehrleistungen mit Erstattungsabsicht folgt der Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH FamRZ 84, 767).