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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Unterhalt

    Berücksichtigung des Splittingvorteils durch Wiederheirat beim nachehelichen Unterhalt

    | Der Splittingvorteil, der sich daraus ergibt, dass der Unterhaltsverpflichtete wieder geheiratet hat, ist vom Gesetzgeber der bestehenden - neuen - Ehe zugewiesen und darf dieser nicht dadurch entzogen werden, dass er bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs für den geschiedenen Ehegatten einkommenserhöhend berücksichtigt wird (BVerfG 7.10.03, 1 BvR 246/93 und 2298/94, FamRZ 03, 1821, Abruf-Nr. 032740). |