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  • 01.06.2002 · Fachbeitrag · Unterhalt

    Anwaltsregress nach Mitwirkung am Unterhaltsvergleich

    | Ein Anwalt, der bei einem Unterhaltsvergleich mitwirkt, hat bei der Abfassung des Vergleichstextes für eine vollständige und richtige Niederlegung des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen (BGH 17.1.02, IX ZR 182/00, NJW 02, 1048). (Abruf-Nr. 020579) |