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  • 01.10.2005 | Umgangsrecht

    Schadenersatz bei Verweigerung des Umgangsrechts

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht i.S. des § 823 BGB. Eine Verweigerung des Umgangs kann zur Schadenersatzpflicht führen (OLG Frankfurt 29.4.05, 1 UF 64/05, n.v., Abruf-Nr. 052537).

     

    Sachverhalt

    Dem Kindesvater war durch Beschluss das Recht eingeräumt worden, mit seinen beiden Töchtern einen Ferienaufenthalt in Dänemark zu verleben. Die Kindesmutter hatte am Abreisetag die Kinder nicht herausgegeben, da diese nicht hätten mitfahren wollen. Der Kindesvater hat daher die Reise, an der auch seine jetzige Ehefrau teilnehmen sollte, nicht angetreten und von der Kindesmutter als Schadenersatz den Reisepreis verlangt. AG und OLG haben dem Kindesvater 50 Prozent des Reisepreises als Schadenersatz zuerkannt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Denn das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht i.S. dieser Vorschrift. Dieses Recht hat die Kindesmutter rechtswidrig und schuldhaft verletzt, da sie ohne rechtfertigenden Grund am Abreisetag die Kinder nicht herausgegeben hat. Der Einwand, die Kinder hätten nicht gewollt, greift nicht. Die Kindesmutter ist verpflichtet, auf die Kinder derart einzuwirken, dass diese den Umgang in dem geplanten Urlaub ausüben.  

     

    Der Höhe nach sind 50 Prozent des Schadens als zurechenbar verursacht anzusehen. Der vollständige Ausfall der Reise beruht auch auf dem Willensentschluss des Klägers, ohne seine beiden Töchter mit seiner Ehefrau nicht allein in Urlaub zu fahren. Es handelt sich insoweit um eine psychisch vermittelte Kausalität. Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht ist es jedoch, dass der Schaden nach Art und Entstehung nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegt und unter den Schutzzweck der Norm fällt. Der Kläger hatte entsprechende Mehraufwendungen dadurch, dass neben zwei Erwachsenen auch die beiden Kinder mitreisen sollten. Dass der Kläger auf Grund der Umgangsverweigerung den Urlaub vollständig ausfallen ließ und somit den vollen Urlaubspreis nutzlos aufgewandt hat, ist vom Schutzzweck, dem Sinn und Zweck des Umgangsrechts, nicht mehr umfasst.