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  • 01.06.2002 · Fachbeitrag · Umgangsrecht

    Identischer Streitwert bei gegenläufigen Anträgen der Eltern zum Umgangsrecht

    | Bei gegenläufigen Anträgen zum Umgangsrecht beantragt der Sorgeberechtigte, das Umgangsrecht des anderen Elternteils bis auf weiteres auszuschließen, und der andere beantragt, die bisherige Umgangsregelung zu erweitern. In diesem Fall fällt der Geschäftswert nicht doppelt an. Es bleibt beim Regelwert von 3.000 EUR nach § 30 Abs. 2 KostO (OLG Düsseldorf, Beschluss, 18.10.01, 4 WF 128/01, FamRZ 02, 762). (Abruf-Nr. 020606) |