Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.08.2009 | Umgangsrecht

    Der Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    Trennt sich ein Ehepaar, bedeutet dies für die Kinder oft auch eine Trennung von ihren Großeltern. Da es heutzutage zudem aufgrund der zahlreichen Scheidungen immer mehr sog. Patchworkfamilien gibt, stellt sich oft die Frage, wer im Fall einer Trennung außer den Eltern mit einem Kind ein Umgangsrecht hat.  

     

    1. Umgangsrecht der Großeltern und Geschwister

    § 1685 Abs. 1 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen Großeltern oder auch Geschwister ein Umgangsrecht mit dem Kind haben. Gemeint sind hier nur die gesetzlichen Großeltern (OLG Celle FamRZ 05, 126) und die vollbürtigen und halbbürtigen, leiblichen und durch Adoption hinzugewonnenen Brüder und Schwestern (Palandt, BGB-Diederichsen, 68. Aufl., § 1685 Rn. 4). Die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht dieser Personen sind strenger als beim Umgangsrecht eines Elternteils. Während ein Elternteil gemäß § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Umgangsrecht mit seinem Kind hat, fordert § 1685 Abs. 1 BGB, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Ob ein Umgang dem Wohl des Kindes dient, muss stets im konkreten Einzelfall festgestellt werden (OLG Köln FamRZ 98, 695). Es gibt keine Regel, wonach ein Umgang zwischen Kind und Großeltern grundsätzlich dem Wohl des Kindes dient. Grundsätzlich sollte bei der Beurteilung, ob ein Umgang dem Wohl des Kindes dient, ausschließlich auf die Beziehung zwischen dem Kind und den Großeltern abgestellt werden (Palandt, a.a.O. § 1685 Rn. 3). In der Praxis wird der Umgang jedoch häufig bei schwerwiegenden Störungen der Beziehung zwischen Großeltern und Eltern ausgeschlossen, da die Kinder andernfalls in einen Loyalitätskonflikt geraten würden und der Umgang somit deren Wohl schade (OLG Hamm FamRZ 05, 2012). Wenn die Zerwürfnisse zwischen den Großeltern und Eltern unüberbrückbar sind, dient ein Umgang nicht dem Wohl des Kindes (AG Konstanz FamRZ 04, 290). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Großeltern und Eltern über den Umgang mit dem Kind ist zu beachten, dass das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Vorrang hat (OLG Hamm FamRZ 00, 1601). Bei ursprünglich intensiven Bindungen des Kindes zu den Großeltern ist diesen grundsätzlich auch ein großzügiger Umgang einzuräumen (OLG Hamm FamRZ 03, 953). Die Wünsche und der Wille des Kindes sind ebenfalls zu beachten (Handbuch des FA Familienrecht, 5. Aufl., 4. Kapitel, Rn. 618).  

     

    2. Umgangsrecht weiterer Verwandter oder sonstiger Bezugspersonen

    Gemäß § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB haben sonstige Verwandte wie Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen, Urgroßeltern oder enge nicht verwandte Bezugspersonen, wie z.B. auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater (BVerfG FamRZ 04, 1705), die Pflegeeltern, Nachbarn, Stiefeltern oder befreundete Ehepaare (Palandt, a.a.O., § 1685 Rn. 5) unter zwei Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit dem Kind:  

     

    • Der Umgang muss dem Wohl des Kindes dienen. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei § 1685 Abs. 1 BGB.