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  • Trennung/Scheidung

    Die Hausratsteilung in der anwaltlichen Praxis

    von RA Dr. Lothar Müller, Rastatt

    Sofern sich die Ehegatten anlässlich ihrer Trennung bzw. Ehescheidung nicht über die Aufteilung des Hausrats einigen können, bedarf es einer formellen Hausratsteilung. Dazu ist die exakte Erfassung des Hausrats wichtig, weil nur Hausratsgegenstände als solche nach den Vorschriften der HausratsVO zwischen den Ehegatten aufgeteilt bzw. für die Dauer des Getrenntlebens nach § 1361a BGB zur Nutzung zugewiesen werden können. Der folgende Beitrag erläutert die praxisrelevanten Einzelheiten.

    1. In welchen Schritten läuft die Hausratsteilung ab?

    Die Erfassung des Hausrats erfolgt zunächst durch die Auflistung sämtlicher Gegenstände und Rechte, wobei deren Zeitwert, nicht der Anschaffungswert maßgebend ist. Bei jedem einzelnen Gegenstand/Recht ist zu prüfen, ob es sich um einen Hausratsgegenstand handelt (2.). Wenn dies feststeht, sind die Eigentumsverhältnisse (3.), danach die Nutzungsregelungen (4.) und die endgültige Zuteilung (5.) an diesem Gegenstand/ Recht zu klären. Schließlich ist die Zuteilung der Gegenstände/Rechte, bezüglich deren eine Einigung der Eheleute nicht möglich war, durchzuführen (6.).

    2. Was gehört alles zum Hausrat?

    Das Gesetz verwendet in der HausratsVO den Begriff „Hausrat“ und in § 1361a BGB den Begriff „ Haushaltsgegenstände“. Beide Termini sind identisch und weit auszulegen (Brudermüller, FamRZ 99, 129). Unter Hausrat fallen alle beweglichen Sachen, Rechte und Anwartschaften, die dem gemeinsamen Leben der Eheleute mit ihren Kindern zu dienen bestimmt sind. Entscheidend sind die Eignung, Funktion und Zweckbestimmung der Gegenstände/Rechte für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung (BGH FamRZ 84, 144; OLG Hamm FamRZ 98, 89). Im Einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:

    • Ein – auch geleaster – Pkw zählt zum Hausrat, wenn er für private Zwecke wie Einkauf, Betreuung der Kinder und Urlaubsfahrten der Familie genutzt wird (BGH FamRZ 91, 43). Dient das Fahrzeug beruflichen oder rein privaten Zwecken nur des einen Ehegatten – z.B. als Jagdwagen des Ehemannes –, zählt es nicht zum Hausrat (Müller, FPR 01, 103).
    • Wohnmobile, Motor- oder Segelboote können Hausrat sein, wenn sie von der gesamten Familie zur Freizeitgestaltung genutzt werden (LG Ravensburg FamRZ 95, 1585).
    • Musikinstrumente wie z.B. das Klavier, auf dem die Familie spielt, sind Hausrat. Dagegen gehören Musikinstrumente eines Berufs- oder Hobbymusikers nicht dazu (BGH FamRZ 84, 144).
    • Einbaumöbel, insbesondere Einbauküchen, sind kein Hausrat, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sind (OLG Hamm, FamRZ 98, 1028).
    • Haustiere sind kein Hausrat im eigentlichen Sinn. Jedoch sind auch hier die Vorschriften der HausratsVO entsprechend anzuwenden (OLG Zweibrücken FamRZ 98, 1432).
    • Wertvolle Antiquitäten und kostbare Kunstgegenstände sind als Hausrat anzusehen, wenn sie der Ausschmückung der Ehewohnung dienen und nicht ausschließlich als Kapitalanlage angeschafft wurden (BGH FamRZ 94, 575).

    Generell gilt: Gegenstände, die als Kapitalanlage dienen oder für den Beruf eines Ehegatten oder zu seinem persönlichen alleinigen Gebrauch bestimmt sind – etwa Schmuck, Kleidung, Andenken – zählen nicht zum Hausrat.

    Praxishinweis: Der eheliche Güterstand spielt für die Hausratsauseinandersetzung nach der HausratsVO und für eine Nutzungsregelung in der Trennungszeit nach § 1361a BGB keine Rolle (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 8 HausratsVO Rn. 3). Alle Vermögensgegenstände und Rechte, die nicht nach der HausratsVO aufgeteilt werden, unterfallen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten. Sie erscheinen im Falle des gesetzlichen Güterstands und dessen Auseinandersetzung in der Vermögensbilanz mit den ihnen zukommenden Werten als Bilanzposten. Bei Gütertrennung scheidet ein Ausgleich aus.

    3. Das Eigentum ist für die Zuteilung bedeutsam

    Das Eigentum ist sowohl für die Nutzungsregelung nach § 1361a BGB als auch für die endgültige Zuteilung des Hausrats nach § 8 HausratsVO für die Zeit nach der Ehescheidung relevant. Es gilt:

    • Gemeinsames Eigentum: Nach § 8 Abs. 1 HausratsVO wird nur der Hausrat verteilt, der den Eheleuten gemeinsam gehört. Gehört ein Hausratsgegenstand einem Ehegatten allein, kann in dieses Eigentumsrecht nur unter den sehr strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 HausratsVO eingegriffen werden, nämlich nur dann, wenn es sich um einen notwendigen Hausratsgegenstand handelt, der schon während des ehelichen Zusammenlebens von dem Nichteigentümerehegatten benutzt wurde und auf den der Eigentümer nicht angewiesen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann auch Eigentum übertragen werden, wenn die Begründung eines Mietverhältnisses nicht in Betracht kommt.
    • Miteigentumsvermutung: § 8 Abs. 2 HausratsVO enthält die gesetzliche Vermutung des Miteigentums der Eheleute, die auch für die Aufteilung nach § 1361a Abs. 2 BGB gilt (Müller, FPR 01, 105). Davon erfasst werden die durch ein entgeltliches Geschäft erworbenen, nicht aber geerbte oder von Dritten geschenkte Gegenstände. Die Anschaffung muss während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt bzw. vor der Eheschließung mit Zweckbestimmung für den gemeinsamen Hausstand erfolgt sein (Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.O, § 8 HausratsVO Rn. 10). Bei Anschaffungen während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt kommt es nicht darauf an, ob ein Ehegatte den Gegenstand im eigenen Namen gekauft oder mit eigenen Mitteln bezahlt hat (Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 8 HausratsVO Rn. 10).

      Auch bei Hochzeitsgeschenken besteht eine allgemeine Vermutung des Miteigentums der Ehegatten. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Hausratsgegenstand – zur Benutzung im gemeinsamen Haushalt – schenkt (OLG Düsseldorf FamRZ 94, 1384; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, VIII Rn. 41).

    Praxishinweis: Dagegen werden Hausratsgegenstände, die ein Ehegatte mit in die Ehe bringt, nicht allein durch die gemeinsame Benutzung während der Ehe gemeinsames Eigentum. Ebensowenig unterliegen Hausratsgegenstände der Hausratsteilung, die von einem Ehegatten nach der Trennung angeschafft werden, da sie nicht für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (Palandt, § 8 HausratsVO Rn. 11).

    • Surrogate: Nach § 1370 BGB fallen Hausratsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, in das Eigentum desjenigen Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben. Es handelt sich um eine dingliche Surrogation, wobei Quantitäts- und Qualitätsverbesserungen anlässlich der Ersatzbeschaffung unberücksichtigt bleiben (Müller, Vertragsgestaltung, Rn. 179; zur Definition der Ersatzbeschaffung: Münchener Kommentar, BGB, a.a.O., § 1370 Rn. 9, 10). Aus welchen Gründen der ursprüngliche Hausratsgegenstand nicht mehr vorhanden oder wertlos geworden ist, spielt keine Rolle.

    Praxishinweis: Allerdings gilt die Eigentumsvermutung des § 1370 BGB nur, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben (Müller, FPR 01, 105).

    4. Vorläufige Nutzung kann für die Zeit des Getrenntlebens angeordnet werden

    § 1361a Abs. 2 BGB ermöglicht eine vorläufige Regelung über die Nutzung von Haushaltsgegenständen zwischen getrennt lebenden Ehegatten, wobei sich der vorläufige Charakter der Nutzungsregelung aus ihrer zeitlich beschränkten Dauer für die Zeit des Getrenntlebens ergibt. Durch die Nutzungsregelung wird nicht in die Eigentumsverhältnisse eingegriffen (Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.O., § 1361a BGB Rn. 4, 33, 38, 48).

    In § 1361a Abs. 1 BGB ist darüber hinaus ein Herausgabeanspruch des getrennt lebenden Eigentümer-Ehegatten normiert, der nicht von weiteren Voraussetzungen abhängt.

    Praxishinweis: Nach § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB kann das Gericht für die Benutzung der Haushaltsgegenstände eine – an den anderen Ehegatten zu zahlende – angemessene Vergütung festsetzen. Dies gilt sowohl für den Fall der Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung des Eigentümerehegatten als auch im Falle der Nutzungsregelung gemeinsamer Gegenstände. Hierbei ist allerdings eine eventuelle – vorrangige – Auswirkung auf den Unterhalt zu berücksichtigen (Müller, Beratung, Rn. 265, 268).

    5. Endgültige Zuteilung erfolgt nach billigen Gesichtspunkten

    Gemeinsame Hausratsgegenstände werden nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt. Der Maßstab für die endgültige Auseinandersetzung des Hausrats und die Zuteilung der Gegenstände an die Ehegatten ergibt sich aus § 2 HausratsVO. Dabei ist vor allem auf das Kindeswohl (auch nicht gemeinsamer oder volljähriger Kinder) Rücksicht zu nehmen. Zu beachten sind zudem die Bedürfnisse der Ehegatten, ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten für eine Ersatzbeschaffung sowie besondere Beziehungen eines Ehegatten zu einem bestimmten Gegenstand (BGH FamRZ 94, 144). Mit der richterlichen Zuteilung wird das Eigentum der Ehegatten aufgehoben und Alleineigentum bezüglich der zugeteilten Gegenstände zu Gunsten des jeweiligen Ehegatten begründet.

    6. Sowohl die Nutzungsregelung als auch die Zuteilung sind FGG-Verfahren

    Sowohl für das Verfahren auf Gebrauchsüberlassung in der Trennungszeit als auch für das Verfahren der (endgültigen) Hausratsteilung nach Ehescheidung gelten die Verfahrensvorschriften der HausratsVO und des FGG. Es handelt sich um streitige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Müller, FPR 01, 106).

    Der Antrag auf Hausratsteilung hat die Bedeutung eines Verfahrensantrags. Hierfür bedarf es einer individualisierbaren Beschreibung der Gegenstände, damit die Entscheidung einen vollstreckungsfähigen Inhalt erhalten kann. Das Gericht ist nicht an die Sachanträge der Parteien gebunden (BGH FamRZ 92, 414). Die sich aus § 12 FGG ergebende Amtsermittlungspflicht des Gerichts entbindet die Parteien nicht davon, die anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen und Beweismittel zu benennen. Die Unaufklärbarkeit mangels Mitwirkungspflichten der Parteien geht zu Lasten des Gatten, der aus der nicht feststellbaren Tatsache Rechtsfolgen für sich herleiten will (Müller, FPR 01, 106).

    Quelle: Familienrecht kompakt - Ausgabe 02/2002, Seite 24

    Quelle: Ausgabe 02 / 2002 | Seite 24 | ID 102765